Altersvorsorge mit geschlossenen Fonds: Anlageziel entscheidend

Sind geschlossene Fonds ein geeignetes Produkt zur Altersvorsorge? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu ein weiteres wegweisendes Urteil verkündet und damit die Rechtsprechung zu dieser Frage grundlegend weiter ausdifferenziert. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Es kommt darauf an.

Gastbeitrag von Dr. Udo Brinkmöller, Kanzlei BMS Rechtsanwälte

„Der BGH schiebt dem pauschalen Vorwurf, eine geschlossene Fondsbeteiligung sei grundsätzlich nicht für die Altersvorsorge geeignet, einen Riegel vor.“

Der Grund für sämtliche Anlegerklagen ist zunächst einmal die ernüchternde Erkenntnis, dass sich viele geschlossene Fonds, insbesondere Immobilien- und Schiffsfonds, in den vergangenen Jahres nicht so entwickelt haben, wie erhofft.

Risiken haben sich realisiert, die zu erheblichen Verlusten führten, teilweise bis zum Totalverlust einzelner Fonds. Anleger wollen dies häufig nicht akzeptieren und wenden sich an „Anlegerschutzanwälte„.

Standardvortrag für enttäuschte Anleger

Diese tragen dann üblicherweise in nahezu jeder Klage gegen eine Bank oder einen freien Anlageberater Folgendes vor: Der Anleger habe eine Kapitalanlage zur „sicheren Altersvorsorge“ gewünscht. Der Berater habe einen geschlossenen Fonds empfohlen. Ein solcher Fonds sei aber generell nicht zur Altersvorsorge geeignet, weshalb der Berater nun verpflichtet sei, dem Anleger den mit der Beteiligung entstandenen Schaden zu ersetzten.

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So lautete der Standardvortrag für den enttäuschten Anleger auch in dem Fall, den der BGH jetzt entschieden hat und bei dem es um einen geschlossenen Immobilienfonds in Berlin der Dr. Görlich GmbH aus dem Jahre 1998 ging.

Der spätere Kläger hat sich damals auf Empfehlung seines Beraters an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Zwischen 1999 und 2002 erhielt er Ausschüttungen, dann geriet die Fondsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage, die 2003 in der Insolvenz der Fonds-GbR und dem Totalverlust für die Anleger endete.

Berücksichtigung des Anlageziels

Der Anleger klagte sodann gegen seinen Berater und trug vor, er habe eine Anlage für die Altersvorsorge gewollt. Über das Risiko des Totalverlusts und das persönliche Haftungsrisiko der Anleger sei er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Der BGH sah schließlich keine fehlerhafte Beratung, hob das Berufungsurteil auf und verwies an das OLG zurück (Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. III ZR 365/13).

Seite zwei: Keine pauschale Antwort möglich

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