AIFM-Ausnahmen: Besser Bafin-Bestätigung beantragen

Laut eines Auslegungsschreibens der Bafin kommt das KAGB nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Fondsgesellschaft um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ handelt. Initiatoren sollten Vorsicht walten lassen und im Zweifelsfall direkt bei der Behörde nachfragen, denn bei Fehleinschätzungen drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Bei vermeintlichen KAGB-Ausnahmen sollten Emissionshäuser den offiziellen Weg gehen und eine Prüfanfrage an die Bafin richten.

Einige Initiatoren gehen davon aus, sich über die Gründung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gar nicht den Kopf zerbrechen zu müssen. Dies gilt insbesondere für Anbieter im Segment erneuerbare Energien. Sie berufen sich auf das Auslegungsschreiben der Bafin zum Anwendungsbereich des KAGB, das die Behörde im Juni 2013 veröffentlicht hat.

Demnach kommt das neue Gesetz unter anderem dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Fondsgesellschaft um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ handelt.

Bürgerenergieprojekte sind operativ tätige Unternehmen

Die Bafin nennt im Auslegungsschreiben unter anderem folgendes Beispiel: „Bürgerenergieprojekte oder sonstige Unternehmen, die Anlagen (zum Beispiel Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben, sind als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Bürgerenergieprojekte oder Unternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb selbst verbleiben“.

Ob ihre Fonds aufgrund des Auslegungsschreibens von der Regulierung ausgenommen sind, können Emissionshäuser von der Bafin überprüfen lassen. Zur Frage, wie viele dieser Anfragen bereits abschließend beantwortet wurden, wollte die Bafin gegenüber Cash. keine Stellung nehmen – unter Verweis auf den „organisatorischen Aufwand“.

Prospektgenehmigung gemäß Vermögensanlagegesetz

Der auf Windkraftinvestments spezialisierte Initiator Lacuna hat einen anderen Weg gewählt: „Wir haben statt einer Anfrage bei der Bafin direkt den Prospekt unserer neuesten Beteiligung eingereicht. Hintergrund ist, dass wir bereits im Vorfeld durch die Formulierung der Regulierungsbestimmung davon ausgehen konnten, dass unsere Erneuerbare-Energien-Fonds nicht KAGB-pflichtig sind“, erklärt Vorstand Thomas Hartauer.

Seite zwei: Prospektaufstellung mit hohen Kosten verbunden

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