Zweitmarkt: „Freundliche Grüße, Hauke & Jan“

Damit sei „kein anwaltlicher Rat oder eine anwaltliche Empfehlung hinsichtlich der Veräußerung Ihrer Anteile verbunden“. Anlegern würden bewusst elementare Informationen wie die aktuellen Handelskurse vorenthalten, kritisiert die Fondsbörse.

„Bei Annahme des Angebotes drohen massive Vermögensnachteile. Wir werden mit den Aufsichtsbehörden und anderen Institutionen in Kontakt treten, um derartige Übervorteilungsversuche in Zukunft zu erschweren oder ganz zu unterbinden“, kündigt Gadeberg an.

Doch was genau wirft die Fondsbörse den Kaufinteressenten vor? Schließlich leben wir in einem freien Land, und jedem Anleger steht es frei, das Angebot abzulehnen. Auf welcher Basis sieht die Fondsbörse eine generelle rechtliche Verpflichtung von Kaufinteressenten, auf eventuell höhere Kurse an der Fondsbörse hinzuweisen?

Informationen werden vorenthalten

„Eine solche rechtliche Verpflichtung könnte sich unseres Erachtens aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben“, antwortet Sven Marxsen, Vorstand der Fondsbörse und Jurist.

„Generell sieht das UWG vor, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Unlauter handelt unter anderem derjenige, der dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, erläutert er.

„Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen. Inwieweit gegen diese oder andere Bestimmungen des UWG verstoßen wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab“, so der Fondsbörse-Vorstand weiter.

Unredliches Geschäftsgebaren

Doch das ist noch nicht alles. „Sollte sich das Geschäftsgebaren als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erweisen, etwa als Anlagevermittlung, stünde unseres Erachtens neben einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das Gebot der Redlichkeit im Raum“, sagt Marxsen.

Um Anlagevermittlung könnte es sich handeln, wenn nicht der Kaufinteressent, sondern ein von ihm benannter Dritter letztendlich in den Kaufvertrag eintritt. Das sei durchaus eine gängige Konstruktion bei diesen Kaufangeboten.

Zu bedenken sei ferner, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter, der in der Vergangenheit vielfach im Klagewege geltend gemacht wurde, nach der Rechtsprechung des BGH zwar generell besteht. „Dieser ist allerdings unter anderem durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung begrenzt“, betont Marxsen.

Seite drei: Fondsbörse will BaFin einschalten

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