Honorare und Provisionen nach der IDD-Umsetzung
Vorrangig soll der Honorar-Versicherungsberater Nettoprodukte vermitteln. Sind mehrere Versicherungen in gleicher Weise für den Kunden geeignet, soll er gemäß Paragraf 34d Abs. 2 S. 4 GewO-E vorrangig das Nettoprodukt anbieten müssen. Unklar ist, ob dies auch gelten soll, wenn das Honorar für die Vermittlung des Nettotarifs den Verbraucher schlechter stellt, als die das Schicksal der Prämie teilende Provision des Bruttotarifs.
Nebulös bleibt zudem, auf welche gesetzlichen Vorschriften der Honoraranspruch aufbaut. Die für Makler im Verbrauchergeschäft nicht mehr anwendbare Bestimmung des Paragraf 652 BGB kann es nicht sein. Verbraucher werden so benachteiligt, weil Honorar-Versicherungsberater anders als Makler nach dem gesetzlichen Leitbild nicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung beschränkt sein werden.
Erweiterter Begriff der Versicherungsvermittlung
Als Versicherungs-Vermittlung soll nun auch die sich auf den Schadensfall erstreckende Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen gelten (Paragraf 34d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO-E). Deshalb ist es möglich, dass das Honorarverbot auch Servicegebührenvereinbarungen mit Verbrauchern erfasst.
Jede Dienstleistung, die sich Makler oder Vertreter vergüten lassen, unterliegt daher dem Honorarannahmeverbot, wenn sie sich der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungen zuordnen lässt. Das dürfte zum Beispiel ebenso für Leistungen gelten, wie die Verfolgung und Bearbeitung von Schadensfällen. Nur Honorare für Dienstleistungen, die zweifelsfrei außerhalb der Versicherungs-Vermittlung liegen, wie etwa Einrichtung und Pflege eines Versicherungs- und Finanzordners, bleiben zulässig.
Seite drei: Vermittler müssen Servicegebührenkonzepte anpassen
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Na ja , das nennt man wohl Abbau der Bürokratie !
Statt die bestehenden Regelungen für zigtausende Versicherungsvermittler und Makler klarer zu fassen wird unter dem Leitgedanke des Wettbewerbs für 304
Honorarberater ein Verwaltungsmonster ungeahnten Ausmassses geschaffen, das mehr verwirrt als hilft.
Statt Dinge zu vereinfachen werden höchst komplexe Strukturen geschaffen, die vermutlich keinem wirklich helfen.
Statt einem neuen unübersichtlichen Werk sollte man die Trennlinien zwischen Honorarberatung und Vermittlung klar und eindeutig ziehen. Wie immer wenn man versucht den EU ( Europäischen Unsinn ) in nationales Recht zu übertragen schafft man es alles nur noch komplizierter zu machen.
Werft die Technokraten in Brüssel endlich raus und weicht nicht fortlaufend bestehende nationale Rechtsthemen auf. Für eine lächerliche Minderheit von 304 Honorarberatern macht man einen derartigen Zirkus. Als Beispiel kann man den ebenso fehlerhaften Ansatz in Sachen Stromliberalisierung anführen, hier wird auch auf den Wettbewerb gesetzt und wie ersichtlich war und ist es eine massive Fehleinschätzung, kaum ein Kunde zahlt heute weiniger als vorher.
Der Vermittler und Makler vermittelt und erhält die Courtage vom Versicherer. Bei Finanzdienstleistern werden diese Zuwendungen offengelegt und es wird klar gestellt, wer den Vermittler vergütet und in welcher Höhe. Mehr braucht es wirklich nicht. Versicherungsvermittlung ist kein Teppichmarkt in Hinteranatolien sondern durchaus auch das Hohe Lied im Umgang mit Existenzen. Aus meiner täglichen Praxis im Zusammenhang mit Pensionszusagen ist eines klar, trotz oftmals desolatem Zustand der PZ ist der Kunde nicht bereit für die Analyse und anschließende Beratung auch nur einen Cent Honorar zu bezahlen, hier erwartet man vom Berater diese als vorgeschaltete kostenfreie Dienstleistung.
Kommentar von Uwe Hummel — 1. Dezember 2016 @ 10:27