BU-Anzeigeverletzung: Die Grenzen der Offenbarungspflicht

„Die weitgefasste Pflicht zur Offenbarung von Gesundheitsbeeinträchtigungen findet ihre Grenze bei Erkrankungen, die offenkundig belanglos sind“, schreibt das OLG Dresden in einem Urteil, bei dem ein Versicherer wegen Anzeigeverletzung von einem BU-Vertrag zurücktreten wollte.

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Bei den verschwiegenen Vorerkrankungen handele es sich nach Einschätzung des OLG „um Erkrankungen, die offenkundig belanglos waren und alsbald vergangen sind“.

In dem Streitfall verlangt eine Frau das Weiterbestehen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Die Versicherungsgesellschaft wollte von dem Vertrag zurücktreten, beziehungsweise eine Vertragsanpassung vornehmen. Die Versicherte habe bei Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände arglistig verschwiegen.

Nachdem die Vorinstanz dem Versicherer recht gegeben hatte, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun zugunsten der Versicherten.

„Erkrankungen, die offenkundig belanglos waren“

Bei den verschwiegenen Vorerkrankungen, eine Lumbagie, das Schulter-Nacken-Syndrom und der Besitz eines Allergiker-Notfallsets, handele es sich „um Erkrankungen, die offenkundig belanglos waren und alsbald vergangen sind“.

Zudem dürfe der Versicherer nicht von dem BU-Vertrag zurücktreten, „wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte“. Dies sei hier der Fall.

Rücktrittsbelehrung formal und inhaltlich unwirksam

Zudem stellt das OLG fest, dass die in dem Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich unwirksam ist.

Die gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung muss laut OLG in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht übersehen kann. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Zudem enthalte die Belehrung über ein Vertragsanpassungsrecht des Versicherers keinen Hinweis darauf, dass eine Anpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann. (nl)

Foto: Shutterstock

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