Online-Broker: Lastenheft für digitale Vermittlerpflichten

Das Check24-Urteil des Oberlandesgericht (OLG) München stellt die Pflichtenlage klar und macht konkrete Vorgaben für den Online-Absatz von Versicherungen.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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Allerdings zeigt das OLG München auch Grenzen auf, in dem es eine klagbare Pflicht verneint, vor der Antragsaufnahme zu prüfen, ob ein Beratungsanlass besteht. Digitale Abschlussstrecken müssen jedoch so ausgestaltet werden, dass Nutzer vor Antragstellung nach Wünschen und Bedürfnissen befragt und darauf aufbauend beraten werden.

Weiterhin muss die Vermittler-Erstinformationen aktiv präsentiert werden mit der Möglichkeit, sie zu drucken oder zu speichern. Eine eigenständige Pflicht des Versicherungsvermittlers, zu prüfen, inwieweit Anlass besteht, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, lässt sich nach Ansicht des OLG München aus dem Gesetz nicht ableiten.

Dies gelte auch für die Prüfung, inwieweit auf Grund der mangelnden Fähigkeit des Webseitenbesuchers, die angezeigten Versicherungen zu verstehen, ein Befragungs- und Beratungsanlass bestehe. Auch die Vermittlerrichtlinie fordere keine selbständige Prüfungspflicht.

Vergleichsportalbetreiber ist Versicherungsvermittler

Bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs müsse der Webseitenbesucher jedoch vor Antragstellung, individuell nach Person und Situation ausgerichtet, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden. Paragraf 61 Abs. 1 Satz 1 VVG enthalte eine Marktverhaltensregelung, auch wenn die Norm nur vorvertragliche Verhaltenspflichten des Vermittlers regele, deren Verletzung in besonderem Maße im Vertragsverhältnis Versicherungsnehmer und Vermittler Wirkungen entfalteten. Sie betreffe aber zum Schutze des Kunden die Marktteilnahme. Sie äußere sich im Abschluss des Versicherungsvertrags.

Der Betreiber eines Vergleichsportals, das auch den Abschluss einer Versicherung ermögliche, sei Versicherungsvermittler im Sinne des Paragrafen 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. Auf die Ausnahmevorschrift, die den Fernabsatz der Versicherer von Befragungs- und Beratungspflichten befreit, könne der Online-Broker nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine analoge Anwendung der Norm scheitert daran, so der Senat, dass es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehle.

Der Interessent erwarte bei der Anfrage an einen Makler, anders als beim Versicherer, einen Produktvergleich verschiedener Anbieter. Der Makler stehe im Lager des Kunden, nicht des Versicherers. Eine Einschränkung der Pflichten desjenigen, der den Kunden im Verhältnis gegenüber den Versicherern beraten solle, wirke sich für den Kunden ungleich nachhaltiger aus als eine Einschränkung der Pflichten des Versicherers selbst.

 

Seite zwei: Befragung in verschiedenen Fällen geboten

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