Online-Broker: Lastenheft für digitale Vermittlerpflichten

Wegen der Schwierigkeit, das Versicherungsangebot zu beurteilen, sei in verschiedenen Fällen eine Befragung geboten. Dies sei etwa bei einer Hausratversicherung der Fall, soweit die Gefahr einer Mehrfachversicherung besteht. Ebenso komme dies bei einer Privathaftpflichtversicherung in Betracht, wenn Risiken aus ehrenamtlichen Tätigkeiten oder besonderen Hobbys zu decken sind.

Auch bei der Kfz-Versicherung für ein Leasingfahrzeug bestehe mit Blick auf die teilweise vorgesehene Werkstattbindung Anlass, den Online-Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Bei Online-Abschlüssen genüge der Makler seinen Befragungs- und Beratungspflicht nicht schon dadurch, dass er dem Kunden anbiete, ihn telefonisch zu kontaktieren. Das bloße Angebot einer Beratung sei keine Beratung.

Bei Hausratversicherungen bestehe die Gefahr einer Mehrfachversicherung, wenn versicherte Objekte außerhalb des Versicherungsortes verbracht werden. Dies sei etwa bei Studenten der Fall, deren Eltern über eine Hausratversicherung verfügen und die sich am Studienort aufhalten, aber noch keinen eigenen Hausstand gegründet haben.

Online-Makler muss in einigen Fällen beraten

Die nicht allgemein bekannte Besonderheit der Außenversicherung begründe eine Schwierigkeit im Sinne des Paragrafen 61 Abs. 1 Satz 1 VVG, die angebotene Hausratversicherung zu beurteilen. Sie löse daher die Pflicht aus, nach Umständen zu fragen, die wegen bereits bestehenden Versicherungsschutzes die nachgefragte Hausratversicherung entbehrlich machen.

Werden diese Fragen im Verlauf eines an den online vorgenommenen Versicherungsvergleich anschließenden Bestellvorgangs nicht gestellt und werde der Nutzer nicht entsprechend beraten, verletze der Online-Makler die Vorschrift des Paragrafen 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dabei kann sich der Website-Broker auch nicht darauf berufen, der Befragungs- und Beratungsaufwand sei unverhältnismäßig und daher gemäß Paragraf 61 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht geboten, wenn er nicht darlegt, dass der Aufwand, entsprechende Fragen in den Bestellvorgang zu integrieren, unverhältnismäßig groß sei.

Bei einer Privathaftpflichtversicherung seien Risiken aus ehrenamtlichen Tätigkeiten oder besonderen Hobbys nicht immer gedeckt. Deshalb bestehe die Notwendigkeit, den Interessenten zu befragen, ob er solche Tätigkeiten oder Hobbys wahrnehme und ob er insoweit Versicherungsschutz begehre.

Bei der Versicherung eines geleasten Kfz, bestehe die Gefahr einer Kollision zwischen der leasingvertraglichen Verpflichtung, das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen und dem bei einem prämiengünstigeren Tarif vorgesehenen Verzicht auf eine freie Werkstattwahl. Unterbleibe eine entsprechende Befragung und Beratung, verstoße der Online-Broker ebenfalls gegen Paragraf 61 Abs. 1 Satz 1 VVG.

 

Seite drei: Erstinformation in Textform übermitteln

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