Fiktive Abrechnung in der Kfz-Haftpflicht: Gezerre um Sachverständigenkosten

Ein Versicherter kann nach der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfalls die Sachverständigenkosten für eine Reparaturkostenbestätigung nicht erstattet bekommen, so das Landgericht (LG) Stuttgart.

Die Kfz-Serviceversicherer konnten ihre Kunden besonders in der Dimension "Faire Schadenregulierung" überzeugen.
Die Kosten einer Reparaturbestätigung dienen nicht der Wiederherstellung des Ursprungszustandes und sind deshalb nicht erstattungsfähig, so das LG.

In dem vorliegenden Streitfall hatte ein Mann mit seinem Pkw einen Unfall gebaut. Sein Kfz-Haftpflichtversicherer übernimmt zwar die Unfallkosten, weigert sich aber die 55 Euro für ein Sachverständigengutachten zur Reparaturbestätigung zu erstatten.

Die Begründung: Die Kosten für das Gutachten müssten nicht erstattet werden, da diese nur entstanden seien, weil der Kläger sich entschieden habe, sein Fahrzeug fiktiv abzurechnen statt in einer Werkstatt reparieren zu lassen.

Keine Kostenerstattung

Das LG Stuttgart entschied in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (Az.: 5 S 239/16) zugunsten des Versicherers. Die Kosten einer Reparaturbestätigung dienten nicht der Wiederherstellung des Ursprungszustandes und seien daher nicht erstattungsfähig.

Allerdings sei die Frage der Kostenerstattung einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten. Aus diesem Grund lässt das LG Stuttgart die Revision zu. (nl)

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