Vermittlung von Goldprodukten vs. Ausschließlichkeitsvereinbarung

Maßgebend ist, ob die Konkurrenzware Gold von ihrer Funktion her im Vergleich mit den Versicherungsprodukten als austauschbar anzusehen ist. Es genügt bereits, dass von den Konkurrenzprodukten ein potenzieller Wettbewerb ausgeht. Versicherungsanlageprodukte und Goldanlageprodukte haben beide die Funktion einer Vermögenssicherung und eines Vermögensaufbaues. Aus meiner Sicht ist daher von einer klaren Wettbewerbssituation auszugehen.

Daher ist es auch dem Handelsvertreter eines Versicherers nicht gestattet, Goldprodukte im eigenen Kundenbestand anzubieten. Die Verletzung der gesetzlichen Ausschließlichkeitsverpflichtung berechtigt sogar den Versicherer eine fristlose Kündigung auszusprechen und die Zahlung eines Ausgleichsanspruches zu verweigern.

Keine eigenmächtige Erweiterung der Produktpalette

Ebenso ist es natürlich möglich und üblich, dass im Rahmen von Vertriebspartnervereinbarungen auch eine Ausschließlichkeitsregelung vertraglich vereinbart wird. Dann gelten die oben genannten Grundsätze zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot entsprechend. Dies bedeutet, dass auch der vertraglich gebundene Versicherungsmakler mit Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht berechtigt ist, eigenmächtig seine Produktpalette zu erweitern, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass ausschließlich Versicherungsprodukte vermittelt werden.

In beiden Konstellationen besteht auch kein Anspruch darauf, dass der jeweilige Vertragspartner (der Unternehmer) eine Einwilligung für eine Nebentätigkeit zur Goldvermittlung erteilen muss. Eine solche Erlaubnis kann der Unternehmer verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass die vertraglichen Abreden der Versicherungsvermittlung beeinträchtigt werden könnten.

Diese Voraussetzung wird in der Regel gegeben sein. Über dies steht zu befürchten, dass die Verwendung von Kundendaten zu einer Datenschutzverletzung führen könnte und auch der Unternehmer für die Vermittlung und möglicherweise unzureichenden Beratung sogenannter Goldanlageprodukte selbst in eine eigene (dann in der Regel nicht versicherte) Beratungshaftung kommen könnte.

Kein uneingeschränktes Vermittlungsrecht

Denn häufig tritt der Handelsvertreter oder Vertriebspartner im Namen des Unternehmers auf, so dass eine Haftungsverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht und einer Zurechnung über Paragraf 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) vorstellbar ist.

Auch wenn ein Versicherungsvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34d GewO die Vermittlung von Goldanlageprodukten für interessant erachtet, sollte er zuvor klären, ob nicht gesetzliche (beim Handelsvertreter), vertragliche (Stichwort Kooperationsmaklervertrag / Vertriebspartnervertrag) oder gewerberechtliche Probleme (Stichwort Zulassung nach Paragraf 34f GewO) oder zuletzt eventuell auch der fehlende Versicherungsschutz und Probleme aus dem Bereich des Datenschutzes der Vermittlung entgegenstehen.

Allein die Tatsache oder die Behauptung, dass es für die Vermittlung von Gold keiner gesonderten Berufszulassung bedürfe, rechtfertigt nicht für jedermann das uneingeschränkte Vermittlungsrecht.

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Foto: Florian Sonntag/Shutterstock

 

Mehr Beiträge zum Thema:

Das Ende der Schadenregulierungskompetenz der Versicherungsmakler

Laufende Bestandsprüfungen keine Maklerpflicht

Tippgeber: Die fünf größten Haftungsfallen für Berater

Beratungsgespräch: Die Grenze zur Rechtsberatung kennen

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments