Ratenschutzversicherung: Keine Leistung bei Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis beendet, steht dem Versicherungsnehmer keine Leistung aus der Ratenschutzversicherung zu. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

ddd
Versicherungsschutz wird lediglich für eine vorzeitige Vertragsbeendigung gewährt, so das OLG.

Zur Finanzierung eines PKWs hatte die Klägerin ein Darlehen aufgenommen und dies mit einer Ratenschutzversicherung abgesichert, die auch im Falle ihrer Arbeitslosigkeit leisten sollte.

Die Klägerin war zunächst unbefristet angestellt, wurde aber, nachdem ihr gekündigt worden war, bei dem gleichen Arbeitgeber mit einem befristeten Vertrag weiter beschäftigt.

Dieser befristete Vertrag wurde nicht verlängert und die Klägerin arbeitslos.

Kein Vorliegen einer Kündigung

Daraufhin beanspruchte sie Leistungen aus der Ratenschutzversicherung, die die Versicherungsgesellschaft verweigerte. Diese argumentierte, dass die Beendigung der befristeten Beschäftigung „keine Kündigung, sondern eine bloße Mitteilung des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Allein auf das letzte Arbeitsverhältnis und dessen Befristung sei abzustellen.

Die Klägerin sieht in der ersten, ursprünglichen Kündigung den Anspruchsgrund für die Versicherungsleistung.

Nachdem sie bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, urteilt auch das OLG Düsseldorf zugunsten des Versicherers (Urteil vom 1. Januar 2017, Az.: I-4 U 11/16).

 

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