Wenn der Postmann gar nicht klingelt: Lust und Frust beim Paketversand

Was bei Beschädigungen zu tun ist

Ausnahme: Wenn der Versand einer bestimmten Ware durch die AGB des Versanddienstes untersagt wird, besteht kein Schadenersatzanspruch. Das kann zum Beispiel für Schmuck oder Bargeld gelten.

Erhält man ein unversehrtes Paket, dessen Inhalt jedoch beschädigt ist, muss man differenzieren: Beruht die Beschädigung darauf, dass der Inhalt nicht ordnungsgemäß verpackt wurde, hat man Schadenersatzansprüche gegenüber dem Absender.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Absender ein Set Kristallgläser ohne jedwedes weiteres Verpackungsmaterial lose in ein Paket gelegt hat. War der Inhalt korrekt verpackt und wurde er dennoch auf dem Weg beschädigt, haftet der Paketdienst. (dr)

Foto: Roland/Fotolia

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