Vermögensverwalter muss haften

Weil ein Vermögensverwalter seine Beratungsleistung fälschlicherweise als unabhängig auswies, erhält ein Kunde Schadensersatz in Höhe von rund 69.000 Euro.
Der Geschäftsführer des Finanzdienstleisters muss dabei persönlich für den Schaden haften.

In dem Verfahren gegen die Jörg Peisert & Partner Vermögensmanagement GmbH vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-6 U 21/07) belegten die Rechtsanwälte der Kanzlei Nieding + Barth Rechtsanwalts AG, Frankfurt, dass bei der Beauftragung des Vermögensverwalters dessen Unabhängigkeit wichtigstes Entscheidungskriterium für den Mandanten war. Nach Auffassung des Gerichts verschwieg der Beklagte aber im Rahmen seiner Tätigkeit bewusst und in sittenwidriger Weise seine Interessenverflechtungen zu Unternehmen, in die er überwiegend das Vermögen investierte. Das Oberlandesgericht folgte der Forderung der Anwaltskanzlei, wonach nicht nur die Vermögensverwaltungsgesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer der GmbH wegen der Verfolgung erheblicher Eigeninteressen zur Haftung herangezogen werden muss.

?Wenn der Geschäftsführer einer GmbH veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den Kunden über die wahren wirtschaftlichen Zusammenhänge und die hinter dem Geschäft stehenden Fremdinteressen nicht aufklärt, so besteht eine persönliche Haftung?, erläutert Rechtsanwalt Andreas M. Lang von Nieding + Barth. Grundlage dafür sind die Grundsätze für die Haftung von Geschäftsführern für Optionsvermittlungsverfahren. Demnach haftet ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH auf Schadensersatz, wenn er Optionsgeschäfte der GmbH wissentlich und ohne hinreichende Aufklärung der Kunden nicht verhindert.

Dieses Verhalten bewertet Lang als einen ?grob anstößigen Missbrauch des eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprungs?, denn ?das Verschweigen einer Interessenskollision ist als besonders verwerflich im Sinne eines sittenwidrigen Verhaltens anzusehen, da hierdurch eine geschäftliche Überlegenheit missbraucht wird? führt er weiter aus.

Mit diesem Urteil ist eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2006 ohne Zulassung einer Revision bestätigt worden. (aks)

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