AIF-Vertrieb: Der Zweit-Prospekt als Risiko?

Einen dürftigen AIF-Prospekt durch separate Informationen zu ergänzen, ist nicht ohne Risiko. Es wird durch die Neufassung des Prüfstandards IDW S4 noch verstärkt.

Der Löwer-Kommentar

„Der Vertrieb muss die KVGen drängen, alle relevanten Informationen – auch über die KAGB-Mindestangaben hinaus – in den Prospekt aufzunehmen.“

Seit Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 gibt es keinen einheitlichen Standard für die Prospekte von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) mehr.

Stattdessen sehen nicht wenige Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) die Mindestangaben nach KAGB als ausreichend an und bringen umfangreiche weitere Informationen in separaten Broschüren unter, die als Werbung gekennzeichnet werden, aber teilweise den Charakter eines Zweit-Prospektes haben.

Ganz ungefährlich ist das womöglich nicht. Schließlich müssen in einem AIF-Prospekt unabhängig von dem Katalog der Mindestangaben alle Informationen enthalten sein, „die erforderlich sind, damit sich die Anleger … ein begründetes Urteil bilden können“.

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Warnung von Uwe Wewel

So sieht auch Uwe Wewel, Ministerialrat im Bundesfinanzministerium und maßgeblicher Autor des KAGB, in der verbreiteten Praxis ein Risiko.

„Wenn in einem Zusatzprospekt lauter wichtige Dinge enthalten sind, dann entscheidet ein Richter in fünf Jahren vielleicht, dass die Informationen – wenn das denn so wichtig war – auch woanders hätten stehen müssen“, sagte er Anfang September beim 5. Cash.-Branchengipfel Sachwertanlagen, der in einem Extra in dem aktuellen Cash.-Heft ausführlich dokumentiert ist.

Er könne und wolle das nicht abschließend beurteilen. Aber: Ob man sich dann darauf zurückziehen könne, dass die Bafin nicht mehr verlangt hat, wisse er nicht. „Dann hätte man ja auch nicht mehr machen müssen“, so Wewels trockener Kommentar.

Seite 2: Diskussion erhält durch IDW S4 neue Nahrung

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