LV-Widerrufsrecht: Gleichbehandlung von Antrags- und Policenmodell

Es mache keinen Unterschied, dass die Anwendung des Paragrafen 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, das bedeutet eine Übergabe der Versicherungsbedingungen bereits bei Antragstellung, voraussetze.

Entscheidend sei, dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt zu einer vertraglichen Bindung führen könne, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsmöglichkeit zur Kenntnis gebracht worden wäre.

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Widerrufsrecht gilt nur bei Lebensversicherungen

Diese Gefahr sei in diesem Fall noch verschärft, da das Rücktrittsrecht aus Paragraf 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Insbesondere stehe der Regelung des Paragraf 8 VVG a.F. die Lebensversicherungsrichtlinien bei Versicherungsverträgen entgegen. Aus diesem Grund wird die Monatsfrist für den Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht angewendet. Bei sämtlichen anderen Versicherungsverträgen gilt sie jedoch weiter. (nl)

Foto: Shutterstock

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