Pflegebedürftige sollen besser beraten werden

Das Kabinett hat am Dienstag das dritte Pflegestärkungsgesetz beschlossen. Unter anderem sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig besser beraten werden. Kritik kommt vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Nach dem Betrugsskandal um Pflegedienste soll der Medizinische Dienst der Krankenkassen künftig auch für Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei häuslicher Krankenpflege zuständig werden.

„Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird“, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). „Deshalb verbessern wir jetzt die Pflegeberatung in den Kommunen.“ Zudem dürfe es für Betrug in der Pflege keine Toleranz geben. Das Gesetz durchläuft nun Bundestag und Bundesrat.

Kommunen sollen aus eigener Initiative Pflegestützpunkte zur Beratung einrichten können. Außerdem ist vorgesehen, dass sie Gutscheine der Versicherten für eine Beratung einlösen können.

Kritik vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung

In Modellvorhaben sollen in bis zu 60 Kreisen oder Städten kommunale Beratungsstellen eingerichtet werden können. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung kritisierte, Kommunen dürften nicht „aus den Portemonnaies der Beitragszahler gesponsert werden“, wie ihr Vorstandsmitglied Gernot Kiefer sagte.

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Nach dem Betrugsskandal um Pflegedienste soll der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) künftig auch für Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei häuslicher Krankenpflege zuständig werden. Bisher konnten die Kontrolleure der Krankenversicherung nur bei Diensten der ambulanten Altenpflege tätig werden, nicht aber bei solchen, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Den kommunalen Sozialhilfeträgern und den Kranken- und Pflegekassen soll ein jährlicher Schaden von mindestens einer Milliarde Euro entstanden sein.

Bereits in zwei vorangegangenen Reformen waren Leistungen ausgeweitet und eine neue Einteilung von Pflegebedürftigkeit bestimmt worden. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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