Die Bafin am Rande des Rechtsstaats

Zu denken geben sollte der Branche auch, dass im Bafin-Journal auch Vermögensanlagenprospekte, also Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz, als Beispiel erwähnt werden (AIF-Prospekte hingegen nicht explizit) und dass die Behörde ziemlich unverhohlen darauf hinweist, dass die Betroffenen eigentlich keine Chance haben.

Die Bafin müsse sie vor dem Erlass einer Maßnahme anhören. „In dieser Situation entschließen sich Emittenten oder Anbieter mitunter dazu, von weiteren Emissions- oder Vertriebsvorhaben abzusehen“, schreibt die Bafin. Es ist also anscheinend schon vorgekommen. „Möglich ist aber auch, dass sie bereits begonnene Vertriebsaktivitäten einstellen“, so der Artikel weiter.

Die Begründung liest sich wie eine Drohung. Neben der Bekanntmachung der Maßnahme auf der Internetseite der Bafin würden dem Betroffenen Verfahrenskosten auferlegt. „Ohne förmlichen Beschluss bleibt ihm beides erspart“, so die Bafin.

Ziemlich starkes Stück

Das ist schon ein ziemlich starkes Stück, zumal dem Betroffenen kaum eine Möglichkeit bleiben wird, gegen die angedrohte Maßnahme zu klagen, nachdem er sie mit seinem „freiwilligen“ Rückzieher akzeptiert hat. Ihm bleibt im Ergebnis nur, sich auch noch so abwegigen Ansichten der Behörde zu fügen oder ohne ein Mittel der Gegenwehr am Bafin-Pranger zu landen.

Nun ist sicherlich nicht zu erwarten, dass die Bafin plötzlich willkürlich wild um sich schlägt. Auch kann sie nichts dafür, wie der Gummi-Paragraf 4b WpHG formuliert wurde. Dennoch ist das Rechtsverständnis der Behörde, das aus dem Bafin-Journal spricht, reichlich befremdlich.

Eines Rechtsstaats nicht würdig

Das Mindeste ist, dass etwaige Zweifel in Hinblick auf den Anlegerschutz im Vorfeld innerhalb der Behörde geklärt werden und der Emittent sowie Vertrieb und Anleger sich dann auf die Prospektbilligung verlassen können.

Verweigert die Bafin die Billigung wegen Bedenken für den Anlegerschutz, muss zudem für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen, dagegen zu klagen, bevor die Maßnahme am Bafin-Pranger veröffentlicht wird. Für den Anlegerschutz besteht schließlich kein Risiko, solange der Prospekt nicht gebilligt wurde, und alles andere ist eines Rechtsstaats nicht würdig.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. Er beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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