Plausibilitätsprüfung! Unbegrenztes Haftungsrisiko für Vermittler?

Unklar sind häufig auch die Grenzen beziehungsweise der Umfang einer geschuldeten Plausibilitätsprüfung. Es fragt sich, mit welcher Detailtiefe ein Vermittler einen Anlageprospekt prüfen muss und welche Möglichkeiten er hat, diese Pflichten soweit einzugrenzen, dass die Vermittlung von Beteiligungen weiterhin operativ ohne übermäßiges Haftungsrisiko möglich ist.

Zwei in diesem Jahr von unserer Kanzlei erzielte Gerichtsentscheidungen können zu diesen Fragen eine Orientierung bieten.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle, welches sich hier bereits in der zweiten Instanz befand, machte der klagende Anleger geltend, dass er in den Prospekten der ihm vermittelten drei Schiffsfonds nicht über das Risiko aufgeklärt worden sei, dass Gläubiger des Charters die Möglichkeit hätten, Zugriff auf die Fondsschiffe zu nehmen und sie in internationalen Häfen zu beschlagnahmen (sogenannte Schiffsgläubigerrechte).

Risiko im Prospekt nicht aufgeführt

Tatsächlich war dieses Risiko in den Prospekten nicht gesondert aufgeführt. Ebenso wie das zuvor mit dem Verfahren befasste Landgericht Hannover schloss sich jedoch das OLG Celle unseren Ausführungen an, dass ein Anlagevermittler keine Informationspflichten schuldet, für die es des Know-hows einer auf internationales Seewirtschaftsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei bedarf.

Das OLG Celle führte in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 hier unmissverständlich aus: „Die Aufgabe der Beklagten bestand nicht in der Rechtsberatung des Klägers, sondern in der Anlagevermittlung. Die Beklagte ist – für jeden Kunden erkennbar – keine Rechtsanwaltsgesellschaft. Ein Anlagevermittlungsunternehmen ist ebenso wie ein Anlageberatungsunternehmen lediglich zur Aufklärung über typische – vor allem wirtschaftliche – Risiken einer von ihm empfohlenen Anlage verpflichtet, nicht aber zur Überprüfung jedes nur irgendwie denkbaren juristischen Risikos. Denn verständige Anlageinteressenten gehen – in aller Regel zutreffend – nicht davon aus, dass ein Anlageberater über eine qualifizierte juristische Ausbildung verfügt, und erwarten daher er von ihm bei Abschluss des Beratungsvertrages keine juristische Tätigkeit. Im Streitfall erwartet der Kläger von der Beklagten nicht nur überhaupt eine juristische Beratung, sondern zum einen Sonderkenntnisse im Bereich des internationalen Seerechts und zum anderen sogar Kenntnisse der nationalen Seerechtslage und der Rechtspraxis in fremden Staaten. Damit überspannt er die Anforderung an die Informationspflicht der Beklagten.“

Seite 3: „Grundsätzlich keine Rechtsberatung erwartet“

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