Fonds in Schieflage: Guter Rat kann teuer werden

In den vergangenen Jahren ist es wiederholt zu Insolvenzen geschlossener Fonds gekommen. Betroffene Anleger suchen in solchen Fällen Rat bei ihrem Anlageberater. Der Sachverhalt wird am Telefon erläutert, Handlungsalternativen erörtert und abschließend gibt der Berater eine Handlungsempfehlung. Doch wie sieht es in diesen Fällen mit der Haftung für Ratschläge aus?

Gastbeitrag von Lars Clasen, Kanzlei Clasen

„Eine fundierte Auskunft über die Tragfähigkeit der Anlagekonzepte und einer möglichen Haftungsfreistellung des Anlegers im Insolvenzfall bedürfte einer entsprechend sorgfältigen Analyse der Verträge.“

Kommt durch die Beratung ein Vertrag zustande oder handelt es sich nur um eine reine Gefälligkeit? Nur weil eine Beratung, Aufklärung oder sonstige Information unentgeltlich erteilt wurde, bedeutet das nicht, dass der Berater hierfür nicht haftet.

Stillschweigender Beratungsvertrag kommt zustande

Häufig kommt zwischen Anleger und Berater beziehungsweise Vermittler stillschweigend ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande. Dabei ist die Vereinbarung einer Vergütung nicht zwingend erforderlich.

Selbst bei unentgeltlichen Ratschlägen kann ein Vertrag zustande kommen, der unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht des Auskunftserteilenden führt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger den Kontakt aufnimmt oder der Berater/Vermittler aus Eigeninitiative den Kontakt zum Anleger sucht.

[article_line]

Ein derartiger Vertrag begründet Informations- und Nachforschungspflichten. Der Berater haftet in diesem Fall für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und ebenfalls für die sorgfältige Auswertung der vorliegenden Informationen.

Sorgfältige Auswertung von Informationen

Insbesondere die sorgfältige Auswertung von Informationen kann jedoch zu Schwierigkeiten führen. Sanierungskonzepte sehen oft komplexe Anpassungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages vor, um einerseits das frische Kapital mit einer Verzinsung auszustatten und andererseits die frische Liquidität im Insolvenzfall als Rückzahlung erhaltener Ausschüttung zu qualifizieren, um dadurch mögliche Forderungen eines Insolvenzverwalters zu reduzieren.

Seite zwei: Vorsicht vor unerlaubter Rechtsberatung

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments