Bauen mit Subunternehmen: Wer haftet bei Schäden?

Drei Bauarbeiter schauen auf einen Bauplan
Foto: Shutterstock

Die Baubranche boomt. Insbesondere bei großen Bauvorhaben kommen häufig Subunternehmen zum Einsatz. Doch wer haftet, wenn deren Arbeit Mängel aufweist? Worauf Betriebe bei der Auswahl von Subunternehmern und der Absicherung gegen Mängel achten sollten.

Zusätzliche Expertise und Kapazitäten sowie Flexibilität bei Personalplanung und -auslastung gehören zu den Gründen, weshalb zahlreiche Handwerksbetriebe mit Subunternehmen zusammenarbeiten. Grundsätzlich schließt der Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab – er ist damit der Hauptauftragnehmer, der wiederum die Verträge mit den Subunternehmen vereinbart.

„Das heißt, zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherren existiert kein direktes Vertragsverhältnis“, erklärt Michael Staschik, Leiter Haftpflicht Gewerbe bei den Nürnberger Versicherungen. „Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn.“

Auf die Haftung kommt es an

Beschädigt beispielsweise der als Subunternehmer beauftragte Elektriker bei der Montage der Solaranlagen am Dach des Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, kann der Hauptauftragnehmer ebenso in Anspruch genommen werden. „Das kann für Handwerksbetriebe unter Umständen sogar existenzbedrohende Kosten zur Folge haben, wenn es etwa durch die mangelhafte Arbeit des Subunternehmers zu einem Bauverzug kommt“, so der Experte. Umso wichtiger sei daher die Gestaltung des Vertrages zwischen Bau- und Subunternehmer.

Vertragsverhältnis ist entscheidend

Der vom Bauherrn beauftragte Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. „Denn auch für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle muss er haften“, erklärt Staschik.

Daher sei es bei der Vertragsgestaltung entscheidend, eine sogenannte Nachunternehmererklärung mit aufzunehmen. Damit belegt der Subunternehmer seine Rechtstreue in handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen.

Wichtige Vertragsinhalte: Baupläne und Leistungsverzeichnis

Zudem sollte der Vertrag alle Pflichten enthalten, die der Handwerksbetrieb gegenüber dem Auftraggeber hat. So können laut Staschik die Vertragsparteien sicherstellen, dass diese Pflichten auch für den Subunternehmer gelten. „Aus praktischen Gründen sollten Hauptauftragnehmer daher alle notwendigen Unterlagen wie Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ohne Änderungen direkt an den Subunternehmer weiterleiten“, empfiehlt Staschik.

Im Schadensfall könne der Bauunternehmer dann die Ansprüche des Bauherrn an den Subunternehmer weitergeben und von ihm die Beseitigung der Mängel und Schadenersatz fordern. Doch meldet das Subunternehmen beispielsweise Insolvenz an oder verschwindet von der Bildfläche, bleibe der Hauptauftragnehmer meist auf den Kosten sitzen, warnt der Experte

Mit rechtlicher Beratung auf der sicheren Seite

Für Handwerksbetriebe könne es sinnvoll sein, sich bei der Vertragsgestaltung von einem Anwalt beraten zu lassen. „Wichtig: Kommt es zu Änderungen der Beauftragung seitens des Bauherrn, sollten Handwerksbetriebe auch die Verträge mit ihren Subunternehmern prüfen und gegebenenfalls anpassen“, so Staschik. Auch wenn Subunternehmerverträge sogar mündlich gültig sind, rät der Experte, immer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Betriebshaftpflichtversicherung für den Bau elementar

Um sich vor hohen und schlimmstenfalls existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen zu schützen, sei daher eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe unverzichtbar. Sie leistet Ersatz bei Sachschäden und trägt bei Personenschäden mögliche Kosten für Krankenhaus, Reha oder Schmerzensgeld. „Die Deckungssumme sollte mindestens mindestens fünf Millionen Euro betragen, bei größeren Betrieben besser sogar zehn Millionen Euro“, so Staschik. Optimal sei, wenn derartige Policen zudem auch bei zu Unrecht erhobenen Schadenersatzansprüchen schützten.

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