bAV-Durchführungswege: Berater profitieren von Koexistenz

Vielfach wird die Kritik vorgebracht, das Sozialpartnermodell verkompliziere die schwierige betriebliche Altersvorsorge (bAV) zusätzlich. Dies ist nicht vollständig von der Hand zu weisen. Insgesamt dürfte sich daraus die Bedeutung des bAV-Beraters für seine Kunden noch einmal erhöhen.

Gastbeitrag von Dr. Marco Arteaga, DLA Piper

Marco Arteaga: "Es wird wohl auch künftig zu einem Nebeneinander mehrerer Durchführungswege kommen. Damit bleibt ein gutes Stück der Komplexität erhalten."
Marco Arteaga: „Es wird wohl auch künftig zu einem Nebeneinander mehrerer Durchführungswege kommen. Damit bleibt ein gutes Stück der Komplexität erhalten.“

Die Komplexität der bAV und die uneinheitliche, teils widersprüchliche Behandlung derselben Versorgungsregelung im Arbeits-, Steuer-, Sozialversicherungs-, Versicherungs(aufsichts)- und Bilanzrecht ist den Unternehmen oftmals kaum noch zu vermitteln.

Zusätzliche Komplexitätsschicht

Und vor diesem Hintergrund erscheint es, als würde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die zu erwartenden tariflichen Versorgungsmodelle einfach eine weitere, zusätzliche Komplexitätsschicht hinzugefügt.

Diese Kritik ist nicht vollständig von der Hand zu weisen. Zunächst aber bewirkt eine tariflich organisierte reine Beitragszusage prinzipiell für den Arbeitgeber eine drastische Vereinfachung der bAV.

Die Tarifparteien legen ein Versorgungssystem vor, wählen dafür einen oder mehrere geeignete Versorgungsträger und der Arbeitgeber schließt sich diesem Versorgungsmodell an – zwangsweise kraft Tarifbindung oder freiwillig durch vertragliche Inbezugnahme.

Entgeltumwandlung wird einfacher

Auch die Entgeltumwandlung wird einfacher. Per Optionssystem bindet der Arbeitgeber alle seine Beschäftigten in die Entgeltumwandlung ein. Sofern ein Einzelner dies nicht wünscht, meldet er sich und es bleibt bei seinem bisherigen Lohnpaket.

Die gesamte Administration einschließlich der Mitarbeiterkommunikation übernimmt der (einzige) Versorgungsträger. Je nach tariflicher Ausgestaltung könnte der Arbeitgeber hierbei eine Individualisierung zum Beispiel durch freiwillige Zuzahlungen erreichen (zum Beispiel sogenannte „Matching Contributions“).

Seite zwei: Knackpunkt Steuer- und Beitragsrecht

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