„Während eine Bauabnahme mit Mängelansprüchen verbunden ist, findet bei der Übergabe eine einfache Überprüfung statt, ob die Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand ist. Entsprechend leiten sich daraus auch unterschiedliche rechtliche Folgen und Verbraucherrechte ab.“
Eigentümer einer neu gebauten Wohnung oder einer umfassend renovierten Altbauwohnung müssen die Bauabnahme erklären. Sie haben nach der Abnahme fünf Jahre Zeit, mögliche Mängel in ihren neuen vier Wänden anzuzeigen. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für solche Mängel, die der Bauherr bereits bei der Abnahme gerügt hat.
Dagegen sollten Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung mögliche Bauschäden oder Mängel bereits bei ihren Verhandlungen berücksichtigen und auf eine Kaufpreisreduzierung drängen. Denn nach dem Vertragsschluss können keine Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden, weil nahezu alle Kaufverträge über eine Bestandsimmobilie die Haftung für Mängel ausschließen. Daher findet bei einer Wohnung aus zweiter Hand keine Abnahme, sondern nur eine Übergabe statt.