Seit diesem Jahr ist die Forschungszulage deutlich ausgeweitet worden. Unternehmen können nun mehr Kosten steuerlich geltend machen, unter anderem durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage, Anhebung der Stundensätze für mitwirkende Dienstleister sowie eine neue Gemeinkostenpauschale. Diese Reform macht die Forschungszulage planbarer und finanziell attraktiver – insbesondere für den Mittelstand.
Trotz steigender Nachfrage nutzen viele Betriebe die Forschungszulage bislang nicht oder zu wenig. Das zeigt auch eine Einschätzung des Stifterverbands. Vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist dieses Instrument seltener bekannt und sie unterschätzen zudem, wie häufig sie im Alltag Innovationen schaffen: neue Produkte, verbesserte Prozesse oder technische Lösungen. Was intern als Weiterentwicklung gilt, ist steuerlich oft bereits förderfähige Forschung.
Neue Rahmenbedingungen ab 2026
Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde die Forschungszulage deutlich ausgeweitet. Die wohl markanteste Anpassung ist die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von bisher 10 auf 12 Millionen Euro pro Jahr. Diese gilt für alle förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind. Da kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro nach wie vor einen erhöhten Fördersatz von 35 Prozent erhalten, kann die maximale Forschungszulage für KMU nun künftig bis zu 4,2 Millionen Euro jährlich betragen. Damit steigt der mögliche Förderrahmen spürbar.
Neu ist außerdem eine Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 Prozent. Sie wird zusätzlich auf die förderfähigen Aufwendungen gewährt und soll den Nachweis indirekter Kosten vereinfachen. Für KMU ist das besonders relevant, weil Entwicklungsarbeit häufig nicht isoliert in einer Forschungsabteilung stattfindet, sondern in bestehende Betriebsabläufe eingebunden ist. Kosten für Infrastruktur, Verwaltung, Energie, IT oder interne Abstimmungen mussten bisher deutlich aufwendiger abgegrenzt werden. Durch die Pauschale wird die Forschungszulage einfacher kalkulierbar und administrativ handhabbarer.
Auch Eigenleistungen werden stärker berücksichtigt. Der pauschale Stundensatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer steigt von 70 Euro auf 100 Euro. Gerade inhabergeführte Mittelständler profitieren davon, weil Entwicklungsarbeit häufig durch den Unternehmer oder Gesellschafter selbst erbracht wird. Zusätzlich bleibt Auftragsforschung attraktiv: 70 Prozent der Kosten externer Forschungs- und Entwicklungsdienstleister können in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Bei einem KMU-Fördersatz von 35 Prozent entspricht das einer effektiven Förderung von bis zu 24,5 Prozent der Auftragskosten. Erweitert wurde zudem die Kostenbasis. Neben Personalaufwendungen und Auftragsforschung können auch Abschreibungen auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Berücksichtigung erfahren, sofern sie im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden. Damit bildet die Forschungszulage die tatsächlichen Innovationskosten mittelständischer Unternehmen realistischer ab.

Mohamed Arahouan (Foto: Steuern mit System GmbH)
Verständnis von Innovation
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die größte Hürde nicht die Förderlogik ist, sondern fehlende Kenntnisse zum Verfahren sowie das Selbstverständnis vieler Unternehmen. Forschung wird häufig mit Grundlagenarbeit oder hoch spezialisierten Entwicklungsabteilungen assoziiert. Mittelständische Betriebe sehen sich selbst nicht in dieser Rolle und blenden damit ihre eigene Innovationsleistung aus. Dabei liegt der Schwerpunkt der steuerlichen Förderung gerade im Bereich der experimentellen Entwicklung. Sobald ein Unternehmen an einer technischen Lösung arbeitet, deren Ergebnis nicht von vornherein feststeht und die mit Unsicherheiten verbunden ist, kann ein förderfähiges Vorhaben vorliegen. Typische Fälle sind Anpassungen von Produktionsprozessen, die Entwicklung neuer Fertigungsschritte, die Optimierung von Maschinen oder die Umsetzung individueller Softwarelösungen. Diese Projekte werden intern häufig als Routine oder Weiterentwicklung eingeordnet, erfüllen jedoch steuerlich die Kriterien von Forschung und Entwicklung. Wer diesen Zusammenhang nicht erkennt, verzichtet auf erhebliche finanzielle Spielräume.
Planbarkeit als strategischer Vorteil
Ein wesentlicher Vorteil der Forschungszulage liegt in ihrer Systematik. Anders als klassische Förderprogramme ist sie nicht themen- und budgetabhängig. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können sie in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. In einem ersten Schritt gilt es einen Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu stellen. Bei positivem Befund muss dann nach Durchführung des Projektes ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dort wird die Höhe der Zulage ermittelt und festgesetzt. Die Anrechnung auf die Steuerschuld erfolgt im Anschluss. Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung. Generell kann diese für laufende, geplante oder abgeschlossene Vorhaben beantragt werden – auch bis zu vier Jahre rückwirkend. Das schafft zusätzliche Flexibilität und reduziert das Risiko von Fehlinvestitionen, indem ein Teil der angefallenen Kosten direkt erstattet wird, unabhängig vom Erfolg des Projekts. Sofern mehrere begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Wirtschaftsjahr parallel laufen, sollten diese entsprechend gebündelt werden, da ein Unternehmen nur einen Antrag pro Jahr stellen darf. Für die steuerliche Gestaltung bedeutet dies, dass Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten frühzeitig identifiziert und strukturiert erfasst werden sollten. Eine saubere Dokumentation der Projekte, der eingesetzten Ressourcen sowie der technischen Zielsetzungen ist die Grundlage für eine erfolgreiche Antragstellung. Unternehmen, die diese Prozesse etablieren, können die Forschungszulage gezielt in ihre Finanzplanung integrieren und als verlässlichen Liquiditätsbaustein nutzen.
Präzision und Erfahrung gefragt
Gleichzeitig ist die Forschungszulage kein Selbstläufer. Die Antragstellung erfordert eine präzise und fachlich fundierte Darstellung der Projekte. Unternehmen müssen klar herausarbeiten, worin die technische Innovation besteht, welche Entwicklungsarbeiten durchgeführt werden und welche Risiken damit verbunden sind. Ebenso entscheidend ist die Abgrenzung zum Stand der Technik sowie die Begründung der Neuartigkeit. Der entscheidende Hebel liegt im Perspektivwechsel innerhalb der Unternehmen. Wer Innovation nur im klassischen Sinne versteht, wird die Fördermöglichkeiten nicht ausschöpfen. Wer hingegen seine Entwicklungsarbeit systematisch analysiert und förderfähig strukturiert, kann erhebliche Mittel generieren.
Weitere Informationen unter: https://steuernmitsystem.de/
Autor Mohamed Arahouan ist Unternehmer sowie Gründer und Geschäftsführer der Steuern mit System GmbH mit Sitz in Düsseldorf. In der Wirtschaftsberatung mit Fokus auf steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmensstrukturierung und wirtschaftliche Optimierung für Unternehmer und Selbstständige ist er selbst als Steuergestaltungsexperte, Betriebswirt und zertifizierter Stiftungsberater tätig.














