Ein Mann überreichte seiner Frau nach der Hochzeit auf einer Insel ein besonderes Geschenk: Am Strand kniete er vor ihr nieder und schenkte ihr die verpackten Autokennzeichen für einen Audi-Cabrio. Jahre später – und nun getrennt – beschäftigte genau diese Szene das Oberlandesgericht Nürnberg.
Dann nach der Trennung argumentierte der Mann, das Fahrzeug sei nie wirklich an seine damalige Frau verschenkt worden. Vielmehr habe das Cabrio beiden Ehepartnern gemeinsam zur Verfügung stehen sollen. Die Richter folgten dieser Darstellung jedoch nicht. Aus Sicht des Gerichts sprach nahezu alles für eine echte Schenkung. So war der Wagen passend zum Hochzeitstag gekauft worden. Kurz danach wurde die Frau in die Fahrzeugpapiere eingetragen, schloss die Versicherung auf ihren Namen ab und erhielt bei der Abholung einen Fahrzeugschlüssel.
OLG Nürnberg sieht eindeutige Hinweise auf Schenkung
Mehrere Zeugen bestätigten zudem, dass der Mann selbst das Cabrio wiederholt als Hochzeitsgeschenk bezeichnet habe. Auch organisatorische Details änderten aus Sicht des Gerichts nichts an der Eigentumslage. So behielt der Mann zwar einen Zweitschlüssel und ließ einzelne Kosten über seine Firma laufen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts genügte dies jedoch nicht, um die Schenkung infrage zu stellen.
Die Richter stellten klar, dass zwischen Ehegatten Eigentum auch ohne klassische Übergabe sämtlicher Fahrzeugschlüssel wirksam übertragen werden kann. Entscheidend sei vielmehr der erkennbare Wille, das Fahrzeug dauerhaft zu schenken.
Große Gesten können rechtliche Folgen haben
Damit blieb das Audi-Cabrio bei der Frau. Der Versuch des Mannes, das Fahrzeug nachträglich als gemeinschaftlich genutztes Auto darzustellen, scheiterte vor Gericht. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwies dabei insbesondere auf die Umstände der Übergabe und die späteren Aussagen des Mannes selbst. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 11 UF 940/25. Über das Urteil hatte die Arag zuerst berichtet.
















