Im Entwurf des Anwendungsschreibens des BMF vom Juni 2020 wurden Optionsscheine nicht als Termingeschäfte klassifiziert und damit eine klare, angemessene Abgrenzung erreicht. Damit wird vermieden, dass Anleger in der Depotgestaltung beeinträchtigt werden und zudem aufwendige individuelle Veranlagungen vornehmen müssen.
Es drohen Steuernachteile
Anderenfalls drohen schwere steuerliche Nachteile, nachträgliche Steuerzahlungen und Unsicherheiten für hunderttausende von Anlegern. Für Termingeschäfte sieht das Jahressteuergesetz, das seit Jahresbeginn gilt, eine begrenzte Verlustverrechnungsmöglichkeit nur mit anderen Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltegeschäften vor.
„Eine Wertpapierkultur mit aktiven und mündigen Anlegern erfordert auch einen adäquaten steuerlichen Rahmen. Die asymmetrische Besteuerung ist ohnehin sehr kritisch diskutiert worden – sie darf keinesfalls noch ausgeweitet werden“, so Dr. Henning Bergmann, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Derivate Verbands (DDV). Der DDV vertritt 15 Emittenten strukturierter Wertpapiere und sieben Direktbanken in Deutschland.
Optionsscheine als Absicherung
„Viele aktive Anleger nutzen Optionsscheine, um ihre Depots abzusichern – gerade in einem herausfordernden Marktumfeld wie derzeit. Eine Klassifizierung als Termingeschäfte würde hier neue Hürden aufbauen. Das hätte negative Auswirkungen auf den Vermögensaufbau vieler Anleger und auch auf die Anlagekultur in Deutschland insgesamt“, sagt Dr. Michael Völter, Vorsitzender des Vorstands der Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse. e.V.
„Herber Schlag für Privatanleger“
Marc Tüngler, DSW-Hauptgeschäftsführer: „Die steuerliche Neuregelung der Verlustverrechnung ist ein weiterer herber Schlag für Privatanleger und führt zu massiven Verunsicherungen. Vom Grundsatz her halten wir die Regelung insgesamt für verfassungswidrig. Der Entwurf des BMF-Schreibens war immerhin ein fairer Vorschlag, wie die Anwendung zumindest in Bezug auf Optionsscheine zu regeln ist, und würde betroffenen Anlegern eine Perspektive geben. Wenn das BMF jetzt von diesem ursprünglichen Entwurf abweicht, weckt das Unverständnis und offenbart einmal mehr die feindliche Gesinnung gegenüber Privatanlegern.“
Würden Optionsscheine jetzt durch das Anwendungsschreiben des BMF den Termingeschäften zugerechnet, wird die neugeschaffene Unwucht im Steuerrecht weiter dramatisch verschärft. Es gibt gute sachliche Argumente dafür, warum Optionsscheine steuerlich als sonstige Finanzinstrumente und nicht als Termingeschäfte zu klassifizieren sind.
Behandlung wie Kassageschäfte
Die Klassifizierung sollte anhand der Erfüllungsweise von Optionsgeschäften vorgenommen werden. Diese ist bei Optionsscheinen „Zug-um-Zug“, sie sind daher bei der steuerlichen Behandlung den Kassageschäften zuzurechnen, und nicht den Termingeschäften. Diese Einschätzung wird auch von Wissenschaftlern geteilt.
Eine Studie der WHU aus dem vergangenen Jahr zeigt, dass hunderttausende von Privatanlegern von einer solchen Klassifizierung betroffen wären. Zudem stellt die Studie der WHU fest, dass 68,8 Prozent der Nutzer von Hebelprodukten wie Optionsscheinen diese zur Absicherung einsetzen. Die Beschränkung der Verlustverrechnung erschwert es Anlegern von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.