Das Bundessozialgericht wies am 23. September 2026 die Nichtzulassungsbeschwerde eines Witwers zurück (Az. B 5 R 23/26 B). Seine im Mai 2024 bewilligte große Witwenrente fiel ab August 2024 auf null. Grund ist die Anrechnung seiner eigenen Altersrente nach Paragraf 97 SGB VI - jener Vorschrift, die auch den Witwenrente-Freibetrag regelt. Über den Beschluss berichten mehrere Fachportale.
Rechtlich bringt der Beschluss nichts Neues. Das Gericht verwarf die Beschwerde, die bisherige Linie bleibt damit bestehen. Für Betroffene wirkt eine solche Nullzahlung dennoch oft so, als stünde die Witwenrente vor dem Aus. Laut Berichterstattung besteht der Anspruch jedoch grundsätzlich fort. Fällt das anzurechnende Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt niedriger aus, kann die Zahlung erneut aufgenommen werden.
Sterbevierteljahr: drei Monate volle Witwenrente ohne Anrechnung
Innerhalb der ersten drei Monate nach dem Todesfall des Ehe- oder Lebenspartners überweist die Deutsche Rentenversicherung die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe. Eigenes Einkommen rechnet sie in diesem sogenannten Sterbevierteljahr nicht an. Das bestätigt die Stiftung Warentest. Ab dem vierten Kalendermonat greift dann die Einkommensanrechnung. Genau an diesem Punkt entstehen häufig Missverständnisse, wie der Fall vor dem Bundessozialgericht zeigt.
Zudem kommt es auf den Zeitpunkt des Antrags an. Wer die Rente innerhalb eines Monats nach dem Todesfall beantragt, erhält das volle Sterbevierteljahr rückwirkend und ohne Verzögerung als Nachzahlung, so die Stiftung Warentest. Anschließend zahlt die Rentenversicherung je nach Voraussetzungen entweder die kleine oder die große Witwenrente.
| Rentenart | Höhe und Dauer |
|---|---|
| Kleine Witwen-/Witwerrente | 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, zeitlich befristet |
| Große Witwen-/Witwerrente (Ehe ab 2002) | 55 Prozent der Rente des Verstorbenen |
| Große Witwen-/Witwerrente (Ehe vor dem 1. Januar 2002) | 60 Prozent der Rente des Verstorbenen |
Witwenrente-Freibetrag: Wie die Einkommensanrechnung nach Paragraf 97 SGB VI wirkt
Gemäß Paragraf 97 SGB VI fließt anrechenbares Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent in die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente ein und mindert diese entsprechend. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt der Witwenrente-Freibetrag im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 monatlich 1.122,53 Euro netto. Je waisenrentenberechtigtem Kind erhöht er sich um 238,11 Euro. Der Freibetrag entspricht dabei dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts, die Erhöhung je Kind dem 5,6-fachen. Übersteigt das Nettoeinkommen diese Grenze, sinkt die Hinterbliebenenrente entsprechend. Im Extremfall fällt sie auf null.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Freibetrag ohne Kind | 1.122,53 Euro monatlich |
| Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind | + 238,11 Euro monatlich |
| Anrechnungssatz oberhalb des Freibetrags | 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens |
Bundesverfassungsgericht: Hinterbliebenenrente ohne Eigentumsschutz
Dass eigenes Einkommen auf Hinterbliebenenrenten angerechnet wird, ist schon lange umstritten. Bereits am 18. Februar 1998 bestätigte das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsmäßigkeit (Az. 1 BvR 1318/86 und andere). Der Erste Senat verwies dabei auf die Unterhaltsersatzfunktion dieser Renten. „Hinterbliebenenrenten begründen keine Rechtspositionen, die dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegen“, heißt es in der Entscheidung. Der aktuelle Beschluss des Bundessozialgerichts folgt damit einer seit fast drei Jahrzehnten gefestigten Linie.
Wie viele Hinterbliebenenrenten die Einkommensanrechnung trifft
Die Anrechnungspraxis betrifft einen beträchtlichen Teil der Betroffenen. Berichten über den Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung zufolge waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 1,47 Millionen Witwenrenten davon betroffen. Das entspricht 37,7 Prozent der geprüften 3,90 Millionen Renten. Bei den Witwerrenten lag der Anteil mit rund 601.000 von 1,17 Millionen geprüften Renten bei 51,5 Prozent. Prozentual sind somit deutlich mehr Witwer von der Anrechnung betroffen als Witwen - ein Umstand, der vermutlich daran liegt, dass Männer im Rentenalter öfter über eine eigene, vergleichsweise hohe Altersrente verfügen. Die Originalquelle lag Cash. nicht vor, die genannten Werte stammen aus Sekundärquellen.
Einen weiteren Anhaltspunkt bietet die Stichtagserhebung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg: Zum 31. Dezember 2025 verzeichnete sie unter 616.852 Renten wegen Todes insgesamt 71.743 Renten, die vollständig ruhten. Davon entfielen 13.230 auf Witwenrenten und 58.513 auf Witwerrenten. Laut Angaben der Quelle lässt sich diese Quote jedoch nicht auf das gesamte Bundesgebiet übertragen.
Was der Witwenrente-Freibetrag für die Beratung bedeutet
Für Finanzberater und Versicherungsvermittler folgen daraus zwei praktische Punkte. Erstens ist eine Nullzahlung weder ein Fehler der Rentenversicherung noch das Ende des Anspruchs. Sinkt das anrechenbare Einkommen später unter den Witwenrente-Freibetrag, kann die Zahlung wieder einsetzen. Wer Mandanten diesen Mechanismus früh erklärt, vermeidet unnötige Widersprüche.
Zweitens zeigt die hohe Zahl angerechneter Renten, dass die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung bei eigenem Einkommen geringer ausfallen kann als erwartet. Eine ergänzende private Hinterbliebenenabsicherung wird damit für viele Mandanten zum Beratungsthema.
Häufige Fragen zur Witwenrente
Warum bekomme ich keine Witwenrente?
Meist liegt es an der Einkommensanrechnung nach Paragraf 97 SGB VI. Übersteigt das eigene Nettoeinkommen nach dem Sterbevierteljahr den Witwenrente-Freibetrag, kürzt die Rentenversicherung die Rente entsprechend. Im Extremfall bleibt davon nichts übrig.
Was passiert mit der Witwenrente, wenn ich selbst in Rente gehe?
Die eigene Altersrente zählt als Einkommen. Den Betrag oberhalb des Freibetrags berücksichtigt die Rentenversicherung zu 40 Prozent bei der Witwen- oder Witwerrente. Je höher die eigene Rente ausfällt, desto stärker sinkt die Hinterbliebenenrente. Genau das zeigt der Fall vor dem Bundessozialgericht.
Wie hoch ist der Freibetrag ab Juli 2026?
Laut Deutscher Rentenversicherung Bund beläuft er sich im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 auf monatlich 1.122,53 Euro netto. Je waisenrentenberechtigtem Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Nettoeinkommen oberhalb dieser Grenze rechnet die Rentenversicherung zu 40 Prozent an.
Ändert der Beschluss des Bundessozialgerichts die Rechtslage?
Nein. Die Einkommensanrechnung gilt seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1998 als verfassungsgemäß. Angepasst wird lediglich der Freibetrag, zuletzt für den Zeitraum ab 1. Juli 2026.















