Wer noch Geld aus dem Jahr 2023 einfordern will, hat dafür nicht mehr viel Zeit. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste oder hätte wissen müssen. Ein Anspruch aus 2023 kann damit grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Darauf weist der Rechtsschutzversicherer Arag hin.
Eine einfache Zahlungsaufforderung verhindert das nach Angaben der Arag-Experten in der Regel nicht. Um die Verjährung zu hemmen, kann je nach Fall die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eine Klage nötig sein. Wer einen Anspruch durchsetzen will, sollte daher nicht bis zu den letzten Tagen des Jahres warten.
Neben offenen Forderungen lohnt zum Jahreswechsel ein Blick auf laufende Verträge, etwa für Handy, Fitnessstudio oder Versicherungen. Ausgangspunkt ist laut Arag die Laufzeit: Wann wurde der Vertrag geschlossen, und wann endet die vereinbarte Erstlaufzeit? Das Vertragsjahr muss dabei nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Ein Vertrag, der am 1. April beginnt, kann beispielsweise zum 31. März des Folgejahres enden. Maßgeblich sind die Angaben im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kündigungsfrist verpasst: Was für neuere Verbraucherverträge gilt
Eine versäumte Kündigungsfrist hat heute deutlich mildere Folgen als früher. Für viele Verbraucherverträge über regelmäßige Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: Nach Ablauf der ersten festen Laufzeit darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und muss dann mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein. Das betrifft beispielsweise Fitnessstudioverträge oder Zeitungsabos. Für ältere Verträge können andere Regeln gelten. Die Arag-Experten empfehlen deshalb, neben dem Vertragsdatum auch die konkrete Laufzeit- und Verlängerungsklausel zu prüfen.
Unabhängig vom regulären Vertragsende kann je nach Vertrag und Anlass ein Sonderkündigungsrecht bestehen, etwa bei einer Preiserhöhung oder einer wesentlichen Änderung der Vertragsbedingungen. Wer davon Gebrauch macht, sollte den rechtzeitigen Zugang der Kündigung nachweisen können. Bei einem Brief bietet sich dafür ein Einwurf-Einschreiben an, bei einer Online-Kündigung die gespeicherte Bestätigung.
Informiert ein Anbieter über neue Preise, geänderte Bedingungen oder neue Angebote, wird die Änderung nicht schon dadurch wirksam, dass der Kunde schweigt. Ob eine ausdrückliche Zustimmung nötig ist oder der Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne sie ändern darf, hängt von der Vertragsart und den vertraglichen Regelungen ab. Ist eine Zustimmung erforderlich, kann der Anbieter dafür eine Frist setzen. Verbraucher sollten solche Schreiben daher genau lesen und prüfen, ob sie reagieren müssen.
Aufbewahrungsfristen: Welche Unterlagen wie lange aufgehoben werden sollten
Wer zum Jahreswechsel Aktenordner und Festplatte aufräumt, sollte Verträge, Rechnungen und Nachweise nicht vorschnell entsorgen. Kaufbelege und Garantieunterlagen sollten laut Arag mindestens so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche bestehen können. Als Richtwert nennen die Experten zwei Jahre, da die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei neu gekauften Waren grundsätzlich so lange gelten. Handwerkerrechnungen müssen Privatkunden ebenfalls grundsätzlich mindestens zwei Jahre behalten.
Für Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Kautionsnachweise empfiehlt die Arag eine Aufbewahrung von drei Jahren nach Ende des Mietverhältnisses. Auch Abonnementverträge und insbesondere Kündigungsschreiben sollten noch mehrere Jahre nach Vertragsende griffbereit sein.
Dauerhaft ins persönliche Archiv gehören Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse, Grundbuchauszüge und Unterlagen zu Immobilien.















