Der Bundesgerichtshof hat die Hürden für Auskunftsklagen gegen die Schufa gesenkt. Diese Entscheidung traf der I. Zivilsenat in vier separaten Urteilen vom 21. Oktober 2026 (Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25, I ZR 230/25). Demnach kann schon die zeitliche Nähe zwischen einem übermittelten Scorewert und einer nachteiligen Kreditentscheidung als Indiz genügen. Die Revisionen der Schufa hatten Erfolg: Das BGH-Schufa-Urteil hebt die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Dresden auf, soweit diese den Auskunftsansprüchen stattgegeben hatten, und verweist die Verfahren zurück.
Wie es zu den vier Verfahren kam
Den Entscheidungen liegen Klagen von Verbrauchern vor den Landgerichten Chemnitz, Leipzig und Görlitz zugrunde. Dort blieb ihr Begehren zunächst erfolglos, von der Auskunftei Näheres zur Berechnung des eigenen Scorewerts zu erfahren. Erst das Oberlandesgericht Dresden gab den Klägern in der Berufung teilweise recht und verpflichtete die Auskunftei, die Gewichtung einzelner Score-Kriterien offenzulegen. Dagegen zog die Schufa vor den Bundesgerichtshof. Mit dem BGH-Schufa-Urteil liegen nun höchstrichterliche Vorgaben dazu vor, wann Betroffene Auskunft über ihren Scorewert verlangen können.
BGH-Schufa-Urteil: Diese Voraussetzungen gelten für den Auskunftsanspruch
Der BGH stellte klar: Ein Schufa-Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO besteht nur, wenn sämtliche Merkmale einer automatisierten Entscheidung erfüllt sind. Maßgeblich ist dafür Artikel 22 Absatz 1 DSGVO. Entscheidend ist demnach, dass der weitergegebene Scorewert für die Entscheidung eines Dritten - beispielsweise einer Bank - ausschlaggebend war. Zusätzlich muss sich daraus für die betroffene Person eine rechtliche Wirkung oder eine in ähnlicher Weise erhebliche Beeinträchtigung ergeben. Allein die Übermittlung eines Scorewerts löst nach dieser Auslegung noch keinen Auskunftsanspruch aus.
BGH erleichtert die Beweislast für Verbraucher
Zugleich senkt der Bundesgerichtshof die Hürden, diese Voraussetzungen darzulegen. Legt jemand dar, dass die Schufa einen Scorewert weitergegeben hat und in zeitlicher Nähe dazu eine für ihn nachteilige Vertragsentscheidung - zum Beispiel eine Kreditabsage - getroffen wurde, greift zu seinen Gunsten eine tatsächliche Vermutung. Danach gilt der Scorewert als maßgeblich für die Entscheidung. In der Praxis senkt das BGH-Schufa-Urteil damit die Schwelle, einen Schufa-Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Diese Lesart von Artikel 22 Absatz 1 DSGVO leitet der Senat aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 ab. Damals hatte der EuGH festgestellt, dass ein Schufa-Score dann als automatisierte Entscheidung einzustufen ist, wenn er für eine konkrete Entscheidung den Ausschlag gibt.
Altes Scoring-Verfahren, neuer Schufa-Score seit März 2026
Für die Einordnung ist wichtig: Die in den vier Verfahren streitgegenständlichen Schufa-Auskunftsschreiben datieren aus dem Jahr 2023 und beziehen sich somit noch auf das damals gültige Scoring-Modell der Auskunftei. Inzwischen, seit dem 17. März 2026, setzt die Schufa hingegen ein neues Score-Modell ein, das Werte zwischen 100 und 999 Punkten vergibt. Er beruht auf zwölf erstmals offengelegten Kriterien und weist Verbrauchern wie Unternehmen denselben Wert aus. Nach Angaben der Verbraucherzentrale bezogen zur Einführung des neuen Scores allerdings erst rund 25 Prozent der Schufa-Vertragspartner diesen Wert. Wann alle Unternehmen vollständig umgestellt haben, lässt sich nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht genau benennen.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 7. Dezember 2023 | EuGH-Urteil C-634/21: Schufa-Score kann automatisierte Entscheidung nach Artikel 22 DSGVO sein |
| 2023 | Schufa-Auskunftsschreiben an die späteren Kläger (altes Scoring-Verfahren) |
| 17. März 2026 | Schufa führt neuen Score ein (100 bis 999 Punkte, zwölf offengelegte Kriterien) |
| 12. Mai 2026 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 139) |
| 21. Oktober 2026 | BGH-Schufa-Urteil zu Auskunftsansprüchen (Az. I ZR 227/25 und drei weitere Verfahren) |
| 20. November 2026 | Paragraf 37a BDSG tritt in Kraft und ersetzt Paragraf 31 BDSG zum Scoring |
Was ändert sich ab 2026 bei der Schufa?
Zwei Entwicklungen fallen zeitlich zusammen, haben aber unterschiedliche Ursachen. Seit März 2026 nutzt die Schufa einen neuen Score mit zwölf offengelegten Kriterien auf einer Skala von 100 bis 999 Punkten. Ab dem 20. November 2026 gilt zusätzlich der neue Paragraf 37a BDSG, der strengere gesetzliche Transparenz- und Dokumentationspflichten für das Scoring vorschreibt. Das BGH-Schufa-Urteil vom 21. Oktober 2026 betrifft dagegen noch das alte Verfahren aus dem Jahr 2023 und regelt vor allem die Darlegungs- und Beweisanforderungen in Auskunftsklagen.
Folgen für Kredit- und Baufinanzierungsvermittler
Für Vermittler, die Kunden nach abgelehnten Finanzierungen beraten, ist vor allem die Beweiserleichterung relevant. Weist eine Bank einen Antrag auf Baufinanzierung oder Konsumentenkredit zurück und hatte die Schufa zuvor einen Scorewert an das Unternehmen übermittelt, können Betroffene sich auf die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel stützen. Eine komplette Offenlegung ihrer gesamten Scoring-Methode schreibt das Urteil der Schufa jedoch nicht vor. Auskunft schuldet die Auskunftei nur dann, wenn die beschriebenen Bedingungen im konkreten Fall tatsächlich vorliegen.
Ab 20. November 2026 gelten zusätzlich neue gesetzliche Pflichten
Knapp einen Monat nach dem BGH-Schufa-Urteil tritt eine weitere Neuregelung in Kraft. Verkündet wurde das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge schon am 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). Der Großteil seiner Vorschriften zu Verbraucherkreditverträgen sowie die damit verbundene Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes gelten ab dem 20. November 2026. Von diesem Zeitpunkt an löst der neu eingeführte Paragraf 37a BDSG die bisherige Scoring-Regelung in Paragraf 31 BDSG ab und legt fest, unter welchen Bedingungen das Verbot automatisierter Entscheidungen nach Artikel 22 Absatz 1 DSGVO über die Öffnungsklausel des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO nicht greift.
Neue Scoring-Regeln ab 20. November 2026
Künftig nimmt der neue Paragraf 37a BDSG bestimmte Datenarten vom Scoring aus, darunter besondere Kategorien personenbezogener Daten, den Namen, Adressangaben, Informationen aus sozialen Netzwerken, Angaben zu Zahlungseingängen und -ausgängen auf Bankkonten; zudem dürfen Wahrscheinlichkeitswerte keine minderjährigen Personen betreffen. Zugleich steigen die Transparenz- und Dokumentationspflichten der Auskunfteien. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2023/2225 räumt Verbrauchern zudem einen Anspruch darauf ein, bei automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Überprüfung der Entscheidung durch einen Menschen einzufordern.















