Solarförderung ab 2027: Was sich für Hausbesitzer bei neuen PV-Anlagen ändern soll

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Photovoltaikmodule auf dem Dach eines Wohnhauses vor teils bewölktem Himmel, überlagert von einem Prozent-Symbol
Bild: Petair – stock.adobe.com
Die geplante Neuregelung soll Betreiber kleiner Dachanlagen stärker an Marktpreisen und Netzauslastung beteiligen.

Die Bundesregierung plant einen grundlegenden Umbau der Solarförderung. Für neue Photovoltaikanlagen soll die feste Einspeisevergütung entfallen und durch eine verpflichtende Direktvermarktung ersetzt werden. Für Bestandsanlagen sind dagegen keine rückwirkenden Änderungen vorgesehen. Welche Folgen das für Hausbesitzer hätte.

Die Bundesregierung will die Förderung neuer Photovoltaikanlagen ab 2027 neu ausrichten. Hintergrund ist das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung des bestehenden Fördersystems durch die EU-Kommission Ende 2026. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu einen Referentenentwurf für eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt.

Ziel ist es, erneuerbare Energien stärker in den Strommarkt und das Stromnetz zu integrieren. Neue Anlagen sollen sich künftig stärker an der tatsächlichen Stromnachfrage orientieren. Gleichzeitig sollen die staatlichen Förderkosten sinken.

Für private Hausbesitzer ist vor allem eine Änderung von Bedeutung: Neue Photovoltaikanlagen sollen langfristig keine feste Einspeisevergütung mehr erhalten. Stattdessen soll überschüssiger Solarstrom nach einer Übergangsphase verpflichtend direkt vermarktet werden.

Solarförderung 2027: Das soll sich ändern

VergütungsmodellVergütung je KilowattstundeEinspeisung pro JahrRechnerische Einnahmen pro Jahr
Derzeitige Einspeisevergütung für den Leistungsanteil bis 10 Kilowatt7,78 Cent4.000 Kilowattstunden311,20 Euro
Geplante Übergangszahlung5,2 Cent4.000 Kilowattstunden208 Euro
Rechnerische Differenz2,58 Cent4.000 Kilowattstunden103,20 Euro weniger pro Jahr

Nach den Plänen soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen schrittweise entfallen. Für neue Photovoltaikanlagen mit weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung ist zunächst eine Übergangszahlung von 5,2 Cent je Kilowattstunde für 36 Monate vorgesehen. Anschließend soll der eingespeiste Strom verpflichtend über einen Direktvermarkter oder einen entsprechenden Energietarif verkauft werden.

Für weitere vier Jahre ist ein Direktvermarktungsbonus geplant. Er soll zusätzliche Vermarktungskosten teilweise ausgleichen und den Aufbau entsprechender Angebote für kleine Anlagen unterstützen.

Unverändert bleiben soll dagegen der Eigenverbrauch. Selbst genutzter Solarstrom spart weiterhin den Bezug von Netzstrom. Dadurch könnten Batteriespeicher, Wärmepumpen, Elektroautos und intelligente Steuerungssysteme künftig noch stärker über die Wirtschaftlichkeit einer Anlage entscheiden.

Aktuelle Einspeisevergütung liegt teilweise deutlich höher

Nach geltendem Recht können Betreiber von Solaranlagen bis 100 Kilowatt eine feste Einspeisevergütung erhalten. Für Dachanlagen, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 in Betrieb genommen werden, gelten bei Überschusseinspeisung bis zehn Kilowatt 7,78 Cent je Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung sind es 12,34 Cent je Kilowattstunde. Die Vergütung sinkt mit steigender Anlagenleistung stufenweise.

Die geplante Übergangszahlung von 5,2 Cent je Kilowattstunde läge damit insbesondere bei kleinen Anlagen unter den derzeitigen Vergütungssätzen. Eine Beispielrechnung zeigt den Unterschied: Werden jährlich 4.000 Kilowattstunden eingespeist, ergäben sich bei der Übergangszahlung Einnahmen von 208 Euro. Nach den derzeitigen Vergütungssätzen wären es bei einer kleinen Anlage mit Überschusseinspeisung rechnerisch 311,20 Euro – ein Unterschied von 103,20 Euro pro Jahr.

Diese Beispielrechnung berücksichtigt ausschließlich die Vergütung für eingespeisten Strom. Eigenverbrauch, Direktvermarktungserlöse, Strompreise sowie Betriebs- und Finanzierungskosten bleiben unberücksichtigt.


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Bestandsanlagen sollen ihre Förderung behalten

Die geplanten Änderungen richten sich ausschließlich an neue Photovoltaikanlagen, die ab 2027 in Betrieb genommen werden. Wer bereits eine Anlage betreibt oder sie noch nach den geltenden Regeln ans Netz bringt, soll die zugesagte EEG-Vergütung grundsätzlich behalten.

Entscheidend ist nach dem bisherigen Entwurf der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ob zusätzliche Übergangs- oder Stichtagsregelungen beschlossen werden, muss das parlamentarische Verfahren noch zeigen.

Direktvermarktung wird zum Regelfall

Bei der Direktvermarktung wird eingespeister Solarstrom nicht mehr zu einem festen Satz an den Netzbetreiber abgegeben. Stattdessen wird er über einen Dienstleister oder Energieversorger am Strommarkt verkauft. Dieser bündelt die Strommengen vieler Anlagen und vermarktet sie gebündelt.

Dafür sind in der Regel digitale Mess- und Steuerungstechnik sowie entsprechende Abrechnungsprozesse erforderlich. Je nach Anbieter können zusätzliche Kosten entstehen. Zwar wurde die freiwillige Direktvermarktung kleiner Anlagen bereits mit dem Solarpaket I erleichtert, ein flächendeckendes Angebot für sehr kleine Photovoltaikanlagen hat sich bislang jedoch nicht etabliert.

Wirtschaftlichkeit hängt künftig stärker vom Eigenverbrauch ab

Ob sich eine Photovoltaikanlage auch unter den neuen Bedingungen wirtschaftlich rechnet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Neben der Höhe der Vergütung spielen Anschaffungs- und Finanzierungskosten, der Stromertrag, der Eigenverbrauchsanteil sowie mögliche Kosten für Speicher, Messsysteme und Direktvermarktung eine entscheidende Rolle.

Für viele Haushalte ist der Eigenverbrauch bereits heute der wichtigste wirtschaftliche Faktor, weil jede selbst genutzte Kilowattstunde den teureren Netzstrom ersetzt. Dieser Effekt dürfte durch die geplante Reform weiter an Bedeutung gewinnen.

Gesetz ist noch nicht beschlossen

Die Reform befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach einem Kabinettsbeschluss müssen Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat den Entwurf beraten. Zudem ist eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich.

Bis zum Inkrafttreten können sich daher noch zentrale Punkte ändern. Dazu zählen unter anderem die endgültige Leistungsgrenze der Übergangsregelung, die Höhe und Laufzeit der Übergangszahlung, der Direktvermarktungsbonus sowie technische Anforderungen und mögliche Kosten für die Direktvermarktung.


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