Ein bundesweit tätiger Strukturvertrieb ist damit gescheitert, einem wechselwilligen Versicherungsvermittler bereits das bloße Bestehen einer Vereinbarung mit einem Maklerpool gerichtlich zu untersagen. Das 12. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin wies die Berufung des Vertriebs mit Hinweisbeschluss vom 20. April 2026 (Az. 12 U 16/26) einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Bereits zuvor hatte das Landgericht Berlin II (Az. 91 O 80/25 eV) den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Für den Handelsvertreter erstritten hat den Beschluss Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Der Sachverhalt: Ein Berliner Versicherungsvermittler, registriert nach § 34d Abs. 1 GewO, hatte seinen Handelsvertretervertrag im November 2025 ordentlich zum 30. November 2026 gekündigt. Der Vertrieb bestätigte die Kündigung und bot an, eine vorzeitige einvernehmliche Beendigung zu prüfen – verlangte dafür aber ausdrücklich einen „Nachweis vom zukünftigen Arbeitgeber“, aus dem hervorgehen sollte, wer der neue Vertragspartner ist und ab wann die neue Tätigkeit beginnen kann.
Daraufhin schloss der Vermittler eine Vertriebspartnervereinbarung mit einem Maklerpool und legte diese dem Vertrieb als Nachweis vor – verbunden mit der ausdrücklichen Bestätigung, bis zum Vertragsende keine operative Tätigkeit über den Pool auszuüben. Der Vertrieb lehnte die vorzeitige Beendigung dennoch ab, forderte die Auflösung der Vereinbarung binnen zehn Tagen und beantragte schließlich eine einstweilige Verfügung. Der Vermittler hatte währenddessen nachweislich weiter Geschäft über seinen bisherigen Prinzipal vermittelt und zudem eidesstattlich versichert, den Poolvertrag ausschließlich auf Bitten des Prinzipals unterzeichnet zu haben.
Wann der bloße Vertragsschluss kein Wettbewerbsverstoß ist
Das Kammergericht bestätigt, dass während eines laufenden Handelsvertretervertrages ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt, das aus der Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 HGB folgt. Für konkrete Indizien eines Verstoßes ist jedoch der Prinzipal darlegungs- und beweisbelastet. Entscheidend ist nach Ansicht des Senats, dass der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung mit einem Konkurrenzunternehmen für sich genommen keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Das gilt nach dem Gericht jedenfalls dann, wenn die Vertragsvorlage auf ausdrückliche Aufforderung des Prinzipals erfolgte, der Vertrag den Vermittler zu nichts verpflichtet – also weder eine ständige Betrauung noch eine Vermittlungspflicht begründet – und keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit vorliegen. Im vorliegenden Fall lagen alle drei Voraussetzungen vor.
Zusätzlich sprach der gewerberechtliche Status gegen eine Wettbewerbsabsicht: Der Vermittler war weiterhin als Versicherungsvertreter registriert und hätte für eine Maklertätigkeit zunächst seine Erlaubnis ändern müssen. Andernfalls hätten ihm ein Bußgeld und der Verlust des Vermögensschadenhaftpflichtschutzes gedroht. Angesichts eines zusätzlich strafbewehrten Wettbewerbsverbots lag es nach Einschätzung des Gerichts fern, dass der Vermittler diese Risiken zugleich eingehen würde.
Vorbereitung auf Vertragswechsel bleibt grundsätzlich erlaubt
Die Entscheidung fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein, wonach Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach Vertragsende zulässig sind, solange der Vermittler keine aktive Konkurrenztätigkeit entfaltet. Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotenem Wettbewerb verläuft zwischen interner Planung und externem Marktauftritt.
Rechtsanwalt Strübing kommentiert die Entscheidung so: „Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag sind erlaubt – verboten ist erst das aktive Vermitteln für die Konkurrenz. Wer während der Kündigungsfrist eine Anbindung an einen Maklerpool unterschreibt, aber keinen einzigen Vertrag darüber vermittelt, bricht nicht sein Wettbewerbsverbot.“ Besonders bemerkenswert sei dabei der Umstand: „Der Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit hier selbst verlangt hatte – und dem Vermittler daraus dann einen Strick drehen wollte.“













