BGH-Urteil: Rückforderung von Jahresentgelten bei Riester-Bausparverträgen möglich

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Richterhammer vor einem offenen Aktenordner
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Symbolbild.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Jahresentgelte auch bei Riester-Bausparverträgen unzulässig sind. Nach Angaben von Finanztip können Betroffene gezahlte Gebühren aus den vergangenen Jahren nun zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bausparkassen bei Riester-Bausparverträgen keine Jahresentgelte für die Vertragsverwaltung verlangen dürfen. Wie aus einer Mitteilung des Geldratgebers Finanztip hervorgeht, können Betroffene bereits gezahlte Gebühren zurückfordern. Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen bestehen rund 1,5 Millionen Riester-Bausparverträge.


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Mit seinem Urteil (Az. XI ZR 83/25) stellt der Bundesgerichtshof der Mitteilung zufolge klar, dass die bereits 2022 für klassische Bausparverträge entwickelte Rechtsprechung auch für Riester-Bausparverträge gilt. Viele Bausparkassen hatten Erstattungen bislang mit dem Hinweis abgelehnt, dass solche Entgelte bei geförderten Verträgen gesetzlich zulässig seien. Diese Rechtsfrage ist nun höchstrichterlich geklärt.

„Das Urteil schafft endlich Klarheit. Wer einen Riester-Bausparvertrag bespart und Gebühren bezahlt hat, sollte das Geld jetzt zurückfordern”, sagt Dirk Eilinghoff, Experte für Baufinanzierung und Immobilien bei Finanztip.

Rückforderung für mehrere Jahre möglich

Nach Angaben von Finanztip sollten Kunden die jährlichen Kontoauszüge ihres Riester-Bausparvertrags prüfen und nach Buchungen wie „Jahresentgelt“ suchen. Gebühren aus der Ansparphase der Jahre 2023 bis 2026 können demnach zurückverlangt werden.

Bei einem Jahresentgelt von zum Beispiel 24 Euro summiert sich der Rückforderungsanspruch über vier Jahre auf 96 Euro. Hinzu kommen Verzugszinsen. Diese liegen den Angaben zufolge fünf Prozentpunkte über dem Basiszins. Bei einem aktuellen Basiszins von 1,52 Prozent ergibt sich ein Verzugszins von 6,52 Prozent pro Jahr, so Finanztip.

„Lehnt die Bausparkasse die Rückerstattung ab, sollten sich Verbraucher an die zuständige Schlichtungsstelle wenden”, sagt Eilinghoff. „Am Ende profitieren aber alle Riester-Bausparer von diesem Urteil, denn es ist zu erwarten, dass die Bausparkassen diese Gebühren künftig nicht mehr erheben.”

BGH bestätigt Grundsatz aus Urteil von 2022

Bereits 2022 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Jahresentgelte bei klassischen Bausparverträgen unzulässig sind. Das aktuelle Urteil überträgt diesen Grundsatz nun auch auf Riester-Bausparverträge. Finanztip hatte nach eigenen Angaben bereits nach der früheren Entscheidung ein Musterschreiben für Betroffene bereitgestellt und bietet dieses nun auch für Riester-Bausparer an.


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