Nach aktuellen Befragungen bleiben jedes Jahr knapp 10 Prozent der Arbeitnehmer einmal oder
mehrmals der Arbeit wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit fern, obwohl sie gar nicht oder nur sehr
geringfügig krank waren und ohne weiteres hätten arbeiten können. Rechnet man alle, die trotz
Krankheit noch eingeschränkt hätten arbeiten können, sind es sogar bis zu 40 Prozent. Selbst wenn ab
dem ersten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung verlangt wird, besteht das
Problem unrichtiger AU-Bescheinigungen weiter – vermutlich eine der häufigsten Straftaten, mit sehr
hoher Dunkelziffer. Wenn bisher noch eine schädliche Bagatellisierungstendenz zu beklagen ist, die
nur selten zu Strafanzeigen führt, kann dies sofort geändert werden.
Krankschreibung ohne ernsthafte Prüfung – was die AU-Richtlinie verlangt
Nach § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn
aufgrund von Krankheit die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
Verschlimmerung ausgeführt werden kann. Die Richtlinie schreibt ausdrücklich vor: „Bei der
Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt
haben.“ Der Arzt ist verpflichtet, diese Umstände zu ermitteln – die Diagnose allein reicht nicht.
Wenn der Arzt ohne ausreichende Prüfung aller Umstände eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen,
macht er sich strafbar – und der Arbeitnehmer, der diese Bescheinigung beim Arbeitgeber einreicht,
ebenso.
Strafbarkeit des Arztes: § 278 StGB – bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe
Gemäß § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) – Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse – droht
dem Arzt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn er ein
Gesundheitszeugnis – also die AU-Bescheinigung – wissentlich unrichtig ausstellt oder ausstellen
lässt. Kommt Beihilfe zum Betrug des Arbeitnehmers hinzu, kann sich der Strafrahmen auf bis zu fünf
Jahre erhöhen.
Die geplante Merz-Reform – Pflicht zur persönlichen Vorstellung beim Arzt ab dem ersten
Krankheitstag sowie Abschaffung der Telefonkrankmeldung – dürfte diese Anforderungen weiter
verschärfen. Ärzte, die Patienten ohne hinreichende klinische Untersuchung und ohne genauere
Prüfung der Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes krankschreiben oder zu lange
krankschreiben, riskieren dann noch direkter eine strafrechtliche Verfolgung. Dazu kommen
berufsrechtliche Konsequenzen. Ärzte sollten “Gefalligkeits-Krankschreibungen” ablehnen und die
Patienten auf die Konsequenzen hinweisen. Dann werden viele noch Arbeitsfähige gar nicht erst die
Praxis aufsuchen, sondern zur Arbeit gehen.
Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers: § 263 StGB – bis zu fünf Jahre
Wer beim Arbeitgeber eine unrichtige AU-Bescheinigung einreicht, um Lohnfortzahlung zu erhalten,
erfüllt den Betrugstatbestand nach § 263 StGB. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre
Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Hinzu kommt § 270 StGB (Gebrauch
unrichtiger Gesundheitszeugnisse), der für das vorsätzliche Einreichen eines falschen Attests bis zu
einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.
Dies gilt nicht nur, wenn der Patient den Arzt über seinen Gesundheitszustand oder die
Arbeitsplatzanforderungen getäuscht hat, sondern auch, wenn dem Arbeitnehmer bewusst war, dass
der Arzt relevante Umstände unzureichend geprüft hatte.
Bisher dominieren arbeitsrechtliche Konsequenzen – Abmahnung, verhaltensbedingte Kündigung –
das Bild. Die strafrechtliche Seite wird in der Praxis kaum beachtet, obwohl sie erheblich gravierender
ist. Eine konsequente Strafanzeigepraxis durch Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen sollte das
Bewusstsein für dieses Risiko nachhaltig schärfen. Damit sollten Arbeitnehmer gar nicht erst
versuchen, sich beim Arzt eine letztlich unrichtige AU-Bescheinigung zu erschleichen. Ärzte und
Arbeitgeber sollten ihnen die möglichen Folgen verdeutlichen, damit sie nicht zum Betrugsversuch
ansetzen.
Beamte: Entfernung aus dem Dienst und Verlust der Pension
Beamte tragen das höchste Risiko. Da sie im Krankheitsfall volle Dienstbezüge – statt Krankengeld –
erhalten, gilt das Vortäuschen von Dienstunfähigkeit als unmittelbares Vermögensdelikt zulasten des
Staates. Neben den strafrechtlichen Tatbeständen (§§ 263, 267, 270, 278 StGB) drohen
disziplinarische Konsequenzen:
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bei erheblichem oder wiederholtem Betrug die
Regelmaßnahme. Mit der Entfernung erlöschen alle Pensionsansprüche; es erfolgt lediglich eine
geringere Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird im Strafverfahren eine
rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, endet das Beamtenverhältnis kraft
Gesetzes. Beamte verlieren damit in einem Zug sowohl ihren Status auf Lebenszeit als auch ihre
Altersversorgung.
Strafanzeige als präventives Instrument für Arbeitgeber und Versicherer
Sowohl Arbeitgeber als auch Versicherungsunternehmen können Strafanzeige gegen Arbeitnehmer
erstatten, die unrichtige AU-Bescheinigungen einreichen. Gleiches gilt für Strafanzeigen gegen Ärzte,
die ohne hinreichende Prüfung aller Umstände eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Eine
systematischere Strafverfolgung – die in Deutschland bislang durch falsch verstandene Zurückhaltung
der Arbeitgeber die Ausnahme ist – hätte nach dem Vorbild anderer Länder erhebliche präventive
Wirkung: Wer weiß, dass eine falsche Krankmeldung nicht nur zur Kündigung, sondern zu einem
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft führen kann, wird sorgfältiger abwägen.
Aufgrund Strafanzeige gegen Arbeitnehmer oder Arzt muss der Staatsanwalt ermitteln. Für
Firmenzeitschriften, HR-Abteilungen und Compliance-Verantwortliche ist das Thema bereits heute
hochrelevant. Die Rechtslage nach §§ 263, 270, 278 StGB gilt bereits jetzt – unabhängig davon, ob
und wann die Merz-Reform in Kraft tritt und zu einer weiteren Verschärfung führt.
Fazit
Die AU-Bescheinigung ist rechtlich kein Formular, das ein Arzt gedankenlos unterschreibt, und kein
Freibrief, den ein Arbeitnehmer bedenkenlos einreicht. Das Strafrecht schafft hier klare Grenzen – und
die geplante Reform wird diese Grenzen noch enger ziehen. Wer Arzt, Arbeitnehmer oder Beamter ist
und die strafrechtliche Dimension bisher ausgeblendet hat, sollte das schleunigst ändern. Die Pflicht
zur Krankschreibung ab erstem Tag könnte sonst die Zahl der von Arbeitnehmern erwarteten
unrichtigen AU-Bescheinigungen nochmal steigern, und außerdem die Arztpraxen überlasten. Dem
kann durch konsequent angedrohte Strafverfolgung mehr als nur entgegengewirkt werden – als
Zeichen der Fairness gegenüber allen Ehrlichen und zum allgemeinen Nutzen.
Die Autoren: Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter
Finanz-und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV,
öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der
privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de ).













