Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei Termine im Oktober

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Fassade des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, im Vordergrund unscharf ein Aktenordner.
Bild: KI-generiert mit OpenAI
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt Erbschaftsteuerfragen im Ersten Senat – demselben Spruchkörper, der 2014 die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen kippte.

Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht zweimal über die Erbschaftsteuer: über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und über die Steuervorteile für Betriebsvermögen. Für die Nachfolgeberatung ist das keine Randnotiz – schon 2014 kippte Karlsruhe das Gesetz. Was diesmal auf dem Spiel steht.

Zwei Termine an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, ein gemeinsamer Nenner: die Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat in Karlsruhe darüber. Zunächst geht es um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, anschließend um die Steuerprivilegien für Betriebsvermögen. Für Berater, die Mandanten mit Unternehmens- oder Immobilienvermögen durch die Nachfolgeplanung begleiten, ist das mehr als eine juristische Randnotiz. Schon 2014 kippte Karlsruhe das damals geltende Gesetz und verhängte eine rückwirkungsoffene Übergangsfrist. Was diesmal auf dem Spiel steht und wie lange eine Entscheidung realistisch dauern dürfte, zeigt der Blick auf beide Verfahren.

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei Termine, zwei Verfahren

Wer die Meldungen der vergangenen Wochen verfolgt hat, könnte annehmen, es gehe um ein einziges großes Verfahren. Tatsächlich verhandelt das Bundesverfassungsgericht zwei rechtlich unabhängige Fälle zur Erbschaftsteuer, die zufällig auf denselben Termin fallen. Das ist für die Einordnung wichtig: Beide Verfahren haben unterschiedliche Kläger und unterschiedliche Streitgegenstände. Im Erfolgsfall hätten sie zudem völlig unterschiedliche Folgen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen.

Verfahren 1: GesetzgebungskompetenzVerfahren 2: Verschonung von Betriebsvermögen
Aktenzeichen1 BvF 1/231 BvR 804/22
VerfahrensartAbstrakte NormenkontrolleVerfassungsbeschwerde
Antragsteller/BeschwerdeführerBayerische StaatsregierungPrivatperson, Erbe seiner Tante (nur Privatvermögen)
TerminMontag, 12. Oktober 2026, 14:00 UhrDienstag, 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr
Angegriffene Normen§§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbStG§§ 13a, 13b ErbStG, Bewertungsgesetz
KernvorwurfBund fehlt Gesetzgebungskompetenz; Freibeträge und Steuersätze seit Jahren nicht angepasstUngleichbehandlung von Privat- gegenüber Betriebsvermögen
Mögliche ReichweiteBis hin zur Frage, wer künftig überhaupt Erbschaftsteuerrecht setzen darfAusgestaltung der Verschonungsregeln für Unternehmensnachfolgen
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen Nr. 048/2026 und 049/2026

Der Streit um die Gesetzgebungskompetenz: Warum Bayern klagt

Das erste Verfahren geht auf einen Normenkontrollantrag zurück. Die bayerische Staatsregierung unter Finanzminister Albert Füracker hat ihn bereits im Mai 2023 gestellt. Bayerns Argumentation hat zwei Ebenen. Einerseits bestreitet der Freistaat formell, dass der Bund für die Erbschaftsteuer überhaupt die Gesetzgebungskompetenz besitzt – gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz.


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Andererseits kritisiert Bayern materiell, dass die persönlichen Freibeträge seit der letzten Anhebung 2008/2009 nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden. Dabei hätten sich Immobilienpreise in vielen Regionen laut Staatsregierung mehr als verdoppelt oder sogar verdreifacht. Verschärft habe sich die Lage zudem durch das Jahressteuergesetz 2022. Es änderte die Bewertungsregeln für Immobilien und führte damit vielerorts zu höheren Steuerwerten, ohne dass die Freibeträge mitzogen.

Bayern macht deshalb Verstöße gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) sowie den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) geltend. Konkret fordert der Freistaat höhere, an die Immobilienpreise angepasste Freibeträge. Im Idealfall soll dies über eine Länderöffnungsklausel geschehen, die es den Bundesländern erlauben würde, eigene Freibeträge und Steuersätze festzulegen. Für Berater ist das die politisch brisantere der beiden Fragen. Folgt Karlsruhe der Kompetenzrüge, steht nicht nur die Höhe einzelner Freibeträge zur Debatte, sondern grundsätzlich, wer in Deutschland künftig über die Erbschaftsteuer entscheidet.

Das zweite Verfahren: Privatvermögen gegen Betriebsvermögen

Im zweiten Verfahren geht es um einen enger gefassten Punkt, der insbesondere für die Cash.-Zielgruppe unmittelbar relevant ist. Ein Mann hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt – ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wehrt er sich gegen den Steuerbescheid.

Sein Argument: Das Erbschaftsteuergesetz begünstigt Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b weit über das hinaus, was für Privatvermögen möglich ist – von einem Abschlag bis zur vollständigen Steuerbefreiung. Wer wie er ausschließlich privates Vermögen erbt, trägt die volle Steuerlast. Ein vergleichbar großes Betriebsvermögen kann dagegen unter Umständen fast steuerfrei übergehen. Das verstoße, so die Beschwerde, gegen den Gleichheitssatz.

Diese Frage ist keine akademische. Sie berührt vielmehr den Kern dessen, was seit der letzten Reform als Erfolgsmodell der Nachfolgeberatung gilt: die Verschonung nach den §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG.

Normenkontrollklage vs. Verfassungsbeschwerde – der Unterschied

Eine abstrakte Normenkontrolle, wie im ersten Verfahren, kann nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Viertel der Bundestagsabgeordneten beantragt werden – unabhängig von einem konkreten Einzelfall. Ziel ist die generelle Prüfung, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Erklärt das Gericht eine Norm für nichtig, wirkt das grundsätzlich für alle.

Eine Verfassungsbeschwerde, wie im zweiten Verfahren, kann dagegen jede Person erheben, die sich durch ein konkretes Urteil oder einen Verwaltungsakt – hier einen Steuerbescheid – in ihren Grundrechten verletzt sieht. Sie setzt voraus, dass der Rechtsweg vorher ausgeschöpft wurde. Auch hier kann das Gericht am Ende eine Norm für generell verfassungswidrig erklären, wenn der Verstoß nicht auf den Einzelfall beschränkt ist – wie es 2014 geschah.

Das Urteil von 2014 als Blaupause für heute

Ein Präzedenzfall zeigt, wie ernst die Lage werden kann. Am 17. Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen teilweise für verfassungswidrig (1 BvL 21/12). Das Gericht akzeptierte zwar grundsätzlich, dass der Gesetzgeber kleine und mittlere Unternehmen bei der Erbschaftsteuer begünstigen darf. Damit sollten Liquiditätsengpässe und der Verlust von Arbeitsplätzen vermieden werden.

Es beanstandete jedoch die konkrete Ausgestaltung. Die Lohnsummenregelung befreite Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten vollständig von der Pflicht, Arbeitsplätze zu erhalten – eine Grenze, unter die mehr als 90 Prozent aller deutschen Betriebe fielen. Auch die 50-Prozent-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen hielt das Gericht für sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem monierten die Richter Gestaltungsmöglichkeiten über Betriebsaufspaltungen sowie die Verschonung sehr großer Vermögen ohne jede Bedürfnisprüfung.

Der Gesetzgeber bekam daraufhin bis zum 30. Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung – bei fortgeltendem, aber rückwirkungsoffenem Recht. Das Reformgesetz senkte die Beschäftigtengrenze für die Lohnsummenpflicht auf fünf Mitarbeiter. Zugleich schuf es mit der Prüfschwelle von 26 Millionen Euro sowie dem Abschmelz- und Bedarfsprüfungsmodell nach den §§ 13c und 28a ErbStG genau jenes System, das heute erneut auf dem Prüfstand steht. Zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung lagen damals rund fünf Monate.

Was für die Unternehmensnachfolge auf dem Spiel steht

Für Berater lassen sich grob drei Szenarien unterscheiden – ausdrücklich als Einschätzung, nicht als Prognose. Denn wie das Bundesverfassungsgericht in Sachen Erbschaftsteuer am Ende entscheidet, ist offen. Setzt sich Bayern mit der Kompetenzrüge durch, drohte zunächst Rechtsunsicherheit. Unklar wäre dann, ob und wie der Bund nachbessern kann oder Länder künftig eigene Freibeträge festlegen dürfen.

Gibt das Gericht hingegen der Verfassungsbeschwerde zum Betriebsvermögen statt, liegt der Vergleich mit 2014 nahe: eine Verschärfung der Voraussetzungen oder niedrigere Verschonungsquoten, mit besonderem Augenmerk auf Großerwerbe oberhalb der Schwelle von 26 Millionen Euro. Möglich sind zudem Teilurteile, die einzelne Regelungen nachschärfen, ohne das gesamte System infrage zu stellen.

Wirtschaftsverbände positionieren sich bereits. Der DIHK plädiert dafür, die Verschonungsregeln grundsätzlich zu erhalten. Er verweist auf das Urteil von 2014 als verfassungsrechtliche Bestätigung des Prinzips und fordert stattdessen technische Anpassungen, beispielsweise eine Senkung des Kapitalisierungsfaktors im vereinfachten Ertragswertverfahren von aktuell 13,75 auf einen Korridor von sieben bis neun. Der Verband verweist außerdem auf das fiskalische Gewicht der Steuer: Sie brachte 2024 rund 9,9 Milliarden Euro ein. Für 2025 wird ein Aufkommen von knapp 15 Milliarden Euro erwartet – bei einem Anteil von nur rund 1,5 Prozent am gesamten Steueraufkommen.

Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Einen verbindlichen Termin für die Urteile gibt es nicht. Beim strukturell vergleichbaren Verfahren von 2014 lagen zwischen mündlicher Verhandlung im Juli und Urteilsverkündung im Dezember rund fünf Monate. Überträgt man diesen Erfahrungswert auf die Oktober-Termine 2026, wäre eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer nicht vor dem ersten Quartal 2027 zu erwarten – womöglich auch deutlich später. Das gilt ausdrücklich ohne Gewähr, da jedes Verfahren anders verläuft. Bis dahin bleibt das aktuelle Recht schließlich unverändert in Kraft.

Einordnung für die Beratungspraxis

Die wichtigste Botschaft für die Praxis lautet: nicht überstürzt handeln, aber vorbereitet sein. Mandanten mit anstehenden Unternehmensübertragungen sollten prüfen, ob ihre Nachfolgestruktur die Voraussetzungen für Regel- oder Optionsverschonung tatsächlich erfüllt. Dazu zählen Lohnsummenbindung, Verwaltungsvermögensquote und Behaltensfristen. Ebenso lohnt sich die Frage, ob eine lebzeitige Übertragung unter geltendem Recht sinnvoll ist. Wie schon 2014 ist denkbar, dass das Gericht eine Übergangsfrist ohne Vertrauensschutz gegen rückwirkende Neuregelung anordnet.

Das ist folglich ein Grund, frühzeitig zu planen statt abzuwarten. Solange kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vorliegt, bleibt jede Gestaltung, die allein auf ein Verfahrensergebnis wettet, jedoch spekulativ. Wer Mandanten mit Betriebs- oder Immobilienvermögen begleitet, sollte deshalb beide Verhandlungstage im Oktober genau verfolgen und die eigene Beratung auf mehrere mögliche Ausgänge einstellen.


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