Vermieter dürfen Wohnungen nicht eigenmächtig räumen

Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
Das Amtsgericht Lemgo hat entschieden: Vermieter dürfen Mieter nach Ende eines Mietverhältnisses nicht eigenmächtig aus einer Wohnung entfernen oder aussperren.

Das Amtsgericht Lemgo stellt klar: Vermieter dürfen Wohnungen auch nach Mietende nicht eigenmächtig räumen. Eine einstweilige Verfügung verpflichtet zur sofortigen Wiedereinräumung des Besitzes. Welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben.

Vermieter dürfen Mieter nach Ende eines Mietverhältnisses nicht eigenmächtig aus einer Wohnung entfernen oder aussperren. Darauf weist die Wüstenrot Immobilien GmbH unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo hin. Das Gericht hat in einem Eilverfahren (Az.: 18 C 369/25) den Besitzschutz von Mietern bekräftigt.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter einer Ferienwohnung die Mietpartei gegen ihren Willen aus der Wohnung gedrängt und das Schloss ausgewechselt. Die Mieter wandten sich daraufhin an das Gericht und beantragten eine einstweilige Verfügung.


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Das Amtsgericht verpflichtete den Vermieter, den Mietern unverzüglich wieder Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Kommt er dieser Anordnung nicht innerhalb von zwölf Stunden nach, kann ein Gerichtsvollzieher das Schloss austauschen lassen und den Mietern die Schlüssel aushändigen.

Besitzschutz unabhängig vom Mietverhältnis

Nach Auffassung des Gerichts greift der gesetzliche Besitzschutz auch dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist. Selbst wenn Mieter zum Auszug verpflichtet sind, darf der Vermieter den Besitz nicht eigenmächtig entziehen. Ein solches Vorgehen stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Das Gericht verweist dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eigenmächtige Räumungen grundsätzlich untersagt.

Räumung nur über den Rechtsweg

Um eine Wohnung rechtmäßig zurückzuerlangen, bleibt Vermietern ausschließlich der Weg über die Gerichte. Voraussetzung ist ein entsprechender Räumungstitel, der durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Nach der vorläufigen Wiedereinräumung des Besitzes kann der Vermieter seinen Räumungsanspruch in einem separaten Verfahren durchsetzen. Eigenmächtige Maßnahmen wie das Austauschen von Schlössern oder das Entfernen von Gegenständen sind hingegen unzulässig.

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