Versicherungsanlageprodukte: Vermittlung nach Umsetzung der IDD

Die Umsetzung der europäischen Vertriebsrichtline IDD in deutsches Recht bringt auch neue Anforderungen an die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten mit sich. Konkrete Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln ergeben sich aus der „Delegierten Verordnung“ der EU.

Matthias Kroll
Matthias W. Kroll, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Derzeit liegt der Referentenentwurf zu den Änderungen der Versicherungsvermittlerverordnung vom 23. Oktober 2017 (VersVermV – E) vor. Paragraf 18 VersVermV – E regelt dabei die Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten und Paragraf 19 VersVermV – E die Vergütung bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten.

Die Paragrafen 18 Abs. 1, 2 und 19 VersVermV – E verweisen jeweils zu den näheren Inhalten auf die „Delegierte Verordnung der EU“, so dass eine Betrachtung dieser europäischen Vorschriften erforderlich ist, um einen Überblick über die künftigen Anforderungen an die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten zu gewinnen.

Die Delegierte Verordnung (EU) vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (im Folgenden: DV – E) soll für den Versicherungsvertrieb im Zusammenhang mit dem Verkauf von Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen Anwendung finden.

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

Die Artikel 3 bis 8 DV – E regeln die Ermittlung von und die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, dem Verfahren und den Maßnahmen im Umgang mit Interessenkonflikten, der Offenlegung, der Überprüfung und Führung von Aufzeichnungen sowie der Bewertung von Anreizen und Anreizregelungen.

Nach Art. 3 Ziffer 1 DV – E ist für die Ermittlung eines Interessenkonfliktes zu klären, ob für den Versicherungsvermittler ein Interesse am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeit besteht.

Nach Artikel 4 DV – E wird im Hinblick auf die ausgeführten Versicherungsvertriebstätigkeiten festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte, welche Verfahren einzuleiten sind und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu bewältigen und eine Schädigung von Kundeninteressen zu verhindern.

 

Seite zwei: Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit

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