Rechtsprechung: Zankapfel Widerrufsrecht

Dem hat der BGH erst im April dieses Jahres einen Riegel vorgeschoben, indem er den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht schon auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Widerrufs beginnen ließ (Az. IV ZR 103/15).

Bislang nicht entschieden ist, ob dieser, vom BGH bisher nur für Versicherungsverträge aufgestellte Grundsatz des „ewigen“ Widerrufsrechts eines Verbrauchers gleichermaßen für die Kreditwirtschaft, also für Verbraucherdarlehensverträge greift.

In der Instanzenrechtsprechung werden hierzu sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten: Ob ein als Verbraucher einzustufender Bankkunde sein Widerrufsrecht nicht etwa verwirkt hat, wenn er den Widerruf erst viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages ausspricht und bis dahin oder sogar über den Widerruf hinaus das Darlehen ordnungsgemäß bedient.

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Es gibt gute Argumente dafür, dass die kreditgebende Bank sich in einem solchen Fall darauf einstellen konnte, dass ihr Kunde den Widerruf nach so vielen Jahren nicht mehr ausüben wird. Diesen Grundsatz wendet eine Reihe von Gerichten vor allem auf diejenigen Fallkonstellationen an, in den denen der Bankkunde den Widerruf teilweise mehrere Jahre nach vollständiger Abwicklung des Darlehens erst ausspricht und dessen Rückabwicklung verlangt.

Zudem stellt sich die Frage der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch den (ehemaligen) Bankkunden, wenn dieser mit dem Widerruf vertragsfremde Zwecke verfolgt. Hieran ist zum Beispiel zu denken, wenn der Verbraucher mit dem (der Bank angedrohten) Widerruf nicht etwa die Rückabwicklung des Vertrages verfolgt, sondern letztlich nur verbesserte Zinskonditionen innerhalb der Zinsbindungsfrist bei Vermeidung der Zahlung einer hierfür sonst fälligen Vorfälligkeitsentschädigung bei seiner Bank durchzusetzen sucht.

Der BGH wird vermutlich nicht umhin kommen, sich zur Verwirkung des Widerrufsrechts und dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung bei Verbraucherdarlehensverträgen zu positionieren, um so zu einer Vereinheitlichung der Instanzenrechtsprechung und damit zu mehr Rechtssicherheit für Banken, Sparkassen und deren Kunden beizutragen.

Die Autoren Klaus Brenken, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Frank van Alen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sind Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte, Hamburg.

Foto: SWK

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