Regulierung der Honorarberatung: Desaster oder wichtiger Schritt?

Das Honoraranlageberatungsgesetz war ein erster Schritt, um die alternative Vergütungsform zu stärken. In den Augen vieler Kritiker ist das jedoch nicht gelungen. Die Umsetzung der EU-Richtlinien Mifid II und IDD in deutsches Recht könnte der Honorarberatung neuen Rückenwind verschaffen.

Honorar-Beratung
Das Honoraranlageberatungsgesetz wurde von den Befürwortern der Honorarberatung grundsätzlich als wichtiger Schritt begrüßt – an der konkreten Ausgestaltung wurde jedoch reichlich Kritik geübt.

Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition darauf verständigt, die Honorarberatung als Alternative zur Beratung auf Provisionsbasis zu stärken. Hierzu trat am 1. August 2014 das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ (Honoraranlageberatungsgesetz) in Kraft.

Die Einführung des Gesetzes wurde zwar grundsätzlich von den Befürwortern der Honorarberatung als wichtiger Schritt begrüßt, Kritik übten sie jedoch an der konkreten Durchführung und Zielerreichung.

„Völlig an der Realität vorbei“

„Das Gesetz ist ein Desaster: Völlig an der Realität vorbei, keine wirkliche Begriffsnormierung, keine Beseitigung steuerlicher Benachteiligungen und nur auf den Themenkreis Geldanlage beschränkt“, sagt Frank Frommholz, geschäftsführender Gesellschafter der Hamburger Finanzberatung Frommholz OHG, der seit fast einem Jahrzehnt als Honorarberater tätig ist.

Etwas weniger streng ist Volker Britt, Geschäftsführer der Göttinger Plattform für Honorarberatung Honorarkonzept: „Indirekt hat die Bundesregierung mit dem Honoraranlageberatungsgesetz die Honorarberatung gestärkt, weil sie das Thema einmal mehr auf die Agenda gebracht hat. Mit dem Gesetz an sich und der neuen Kategorie ‚Honorar-Finanzanlagenberater‘ hat das aber wenig zu tun.“

Durch das Honoraranlageberatungsgesetz wurde der Paragraf 34h in die Gewerbeordnung (GewO) eingefügt. Im Register des Deutschen Industrie und Handelskammertages (DIHK) sind derzeit lediglich 139 Honorar-Finanzanlagenberater gemäß Paragraf 34h GewO erfasst.

Seite zwei: Keine Übergangsregelungen für wechselwillige Berater

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