IDD-Umsetzung: Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Das deutsche Umsetzungsgesetz zur IDD ist verabschiedet und tritt im Februar 2018 in Kraft. Trotzdem sind noch diverse Aspekte unklar. Es liegt noch eine Menge Arbeit vor allen Beteiligten, um die IDD-Umsetzung handhabbar und zu einem Erfolg zu machen.

Gastbeitrag von Dr. Hans-Georg Jenssen, Verband Deutscher Versicherungsmakler

Hans-Georg-Jenssen-VDVM
„Zur Förderung des Verbraucherschutzes und gleicher Wettbewerbsbedingungen muss beim Versicherungsberater nachgearbeitet werden.“

Nach anfänglichen – man muss es so hart formulieren – gruseligen Regelungen zu  Lasten der Versicherungsmakler den Entwürfen, erinnert sei nur an Provisionsgebot und Doppelberatung, ist dem Berufsbild der Makler im verabschiedeten Gesetz jetzt wieder Rechnung getragen worden.

Man könnte also meinen, so weit so gut. Aber es sind unverändert gravierende Punkte offen beziehungsweise nicht oder richtig geregelt, so dass weitere Probleme auf die Vermittler und speziell den Versicherungsmakler zukommen.

„Delegated acts“ noch nicht in trockenen Tüchern

Zur IDD-Richtlinie gehören sogenannte „delegated acts“ – das sind europaweit unmittelbar wirkende Richtlinien, die zum aber zum Teil noch gar nicht fertig sind oder nur als Entwurf vorliegen. Die „delegated acts“ betreffen so wichtige Bereiche wie Interessenkonflikte, Anreizsysteme und das Produktüberwachungsverfahren.

Die Zeit, derartige komplexe Regelungen umzusetzen, ist natürlich begrenzt, so dass die große Gefahr besteht, dass wir mit unfertigen Regelungen in das Frühjahr 2018 stolpern.

Ein weiteres Problem liegt darin begründet, dass sich sowohl die „delegated acts“ als auch die Umsetzungsregelung beispielsweise in Paragraf 48 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Interessenkonflikte) an die Versicherungsaufsicht wenden.

Gefahr einer „übergriffigen“ Aufsicht durch die Bafin

Da wir das einzige Land sind, in dem die Versicherungsaufsicht nicht die Aufsicht für die Vermittler hat, ist die Gefahr einer „übergriffigen“ Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) – vor allem aber der Versicherer – programmiert.

Weist die Bafin die Versicherer im Hinblick auf Vergütungsregelungen an, so kann der Versicherer diese gegenüber den eigenen Agenten recht einfach umsetzen.

Bereits heute ist jedoch zu beobachten, dass Versicherer unter dem Stichwort „Complinace“ auch auf den Versicherungsmakler bestimmenden Einfluss ausüben wollen und sich dabei auf Aufsichtsregeln berufen. Der Sachwalter des Kunden unterliegt jedoch nicht der Steuerung und Überwachung des Versicherers. Dafür sind die Aufsichtsbehörden für die Vermittler zuständig.

 

Seite zwei: Keine Vermittlung ohne Beratung

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