FinVermV: Es geht nicht nur ums Taping

Demnach muss der Kunde eines freien Finanzdienstleisters alle Kriterien der Zielmarktbestimmung, etwa hinsichtlich Risikobereitschaft und Anlagehorizont, erfüllen. Sonst ist die Kapitalanlage für ihn tabu. Die KWG-Institute hingegen dürfen in begründeten Fällen auch außerhalb des Zielmarkts verkaufen.

Es sei „nicht nachvollziehbar, warum der 34f-Vermittler hier einer stärkeren Einschränkung unterliegen sollte als Wettbewerber im Vertrieb“, schreibt Votum-Chef Martin Klein an das zuständige Wirtschaftsministerium.

Auch der AfW kritisiert die geplante Vorschrift. Es wäre zum Beispiel nicht nachvollziehbar, wenn bei einer ausgewogenen Anlagestrategie kein Mix aus 90 Prozent Rentenfonds und zehn Prozent Aktienfonds empfohlen werden dürfte, „nur weil die Zielmarktbestimmung für den Aktienfonds isoliert betrachtet auf Anleger mit einer höheren Risikobereitschaft abstellt“, so die AfW-Stellungnahme.

Fatal für AIFs ab 2020

Das starre Festhalten an den Zielmarkt-Kriterien für das einzelne Produkt kann also eine sachgerechte übergreifende Beratung verhindern. Sie sollen zudem auch für die reine Vermittlung gelten.

Besonders fatal würde sich die fehlende Flexibilität wohl im Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIFs) ab 2020 auswirken. Dann tritt auch für sie die EU-Verordnung für „verpackte“ Anlage- und Versicherungsprodukte (PRIIPs) in Kraft.

Diese sieht in ihrer bisherigen Fassung vor, dass alle geschlossenen AIFs unabhängig von ihrer tatsächlichen Risikostruktur automatisch mindestens in die zweithöchste Risikoklasse sechs von sieben fallen (wenn sie nicht doch noch einen Vergleichsindex aus dem Hut zaubern).

Seite 3: Großteil der Kunden fällt aus

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