Prospekte müssen permanent aktualisiert werden

Übermittelt eine Bank ihren Kunden einen Prospekt zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, besteht eine permanente Aktualisierungspflicht hinsichtlich der Angaben in dem Prospekt. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 16. März 2018; Az: 330 O 591/15).

Das Ziviljustizgebäude des Hamburger Landgerichts

In dem Fall wurde eine Bank als Vermittlerin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben in dem von ihr übersandten Prospekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Recht, urteilte die Kammer.

Die Bank müsse grundsätzlich gewährleisten, dass die im Prospekt gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Dies erfasse auch die Aktualität der Angaben. Ändern sich diese, sei die Bank verpflichtet, ihren Kunden die Änderungen mitzuteilen, da der Prospekt regelmäßig die wesentliche Entscheidungsgrundlage für eine Investmententscheidung darstelle.

Schadensersatzforderungen vorbeugen

Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Sie habe ein ihr bekanntes, später erstelltes Bewertungsgutachten bezüglich der Immobilie nicht berücksichtigt und ihrem Kunden nicht mitgeteilt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch aus Prospekthaftung zu.

„Initiatoren und Vermittler müssen nicht nur bei der Erstellung, sondern bis zum Abschluss der Zeichnung durch den Anleger auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen besonderen Wert legen. Ändern sich wesentliche Umstände zwischen Übermittlung des Prospekts an den Anleger und dem Abschluss der Anlage, sollten diese den zukünftigen Anlegern mitgeteilt werden, um Schadensersatzforderungen vorzubeugen“, kommentierte Daniel Pahl, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bethge Immobilienanwälte, das Urteil. (kb)

Foto: Picture Alliance

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