MiFID II: Das Debakel mit der Geeignetheit

Sorgen bereiten muss das Ergebnis der BaFin-Untersuchung aber auch den Finanzanlagenvermittlern mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung. Für sie steht die Umsetzung der MiFID II noch immer aus, doch es gilt als sicher, dass auch sie künftig statt des Beratungsprotokolls eine Geeignetheitserklärung erstellen müssen.

Wenn noch nicht einmal die Banken mit ihren ungleich größeren Ressourcen dazu in der Lage sind, wie soll der freie Vertrieb das dann schaffen? Zudem werden die Vorschriften für die 34f-Vermittler vielleicht sogar noch schwieriger zu erfüllen sein als jene für die Institute.

Keine Abweichung vom Zielmarkt

Denn die Banken dürfen in begründeten Fällen von den Zielmarktvorgaben abweichen. Der freie Vertrieb hingegen muss sich nach dem bisherigen Entwurf der Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sklavisch an die Zielmarktdefinition des Anbieters halten und der Kunde muss alle Kriterien erfüllen.

Dieses enge Korsett könnte vor allem auch bei alternativen Investmentfonds (AIFs) mit ihrer meistens langen Laufzeit und dem generell bestehenden Totalverlustrisiko zu einem ernsthaften Bremsklotz werden. Ein Großteil der potenziellen Kunden wird dann womöglich schon aus formalen Gründen schlicht wegfallen, weil er eines der Zielmarktkriterien nicht erfüllt.

Ich habe es bereits mehrfach geschrieben: Das viel diskutierte Taping ist für den 34f-Vertrieb sicherlich äußerst lästig, es wird aber vielleicht gar nicht das größte Problem bei der MiFID-II-Umsetzung. Die Geeignetheitserklärung mit dem Zielmarktabgleich könnte sich als die weitaus größere Herausforderung erweisen. Bei den Banken jedenfalls ist das offenkundig der Fall.

Stefan Löwer ist Geschäftsführer der G.U.B. Analyse Finanzresearch GmbH und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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