BGH-Urteil zur Vorsorgevollmacht: Kein Handeln im eigenen Interesse

In einem aktuellen Urteil zur Vorsorgevollmacht hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht berechtigt ist, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.

Der Bevollmächtigte solle mit der Vorsorgevollmacht in die Lage versetzt werden, im Interesse des Vollmachtgebers, und nicht im eigenen Interesse zu handeln, so der BGH.

Im vorliegenden Fall hatte eine an Demenz erkrankte Frau sowohl ihrer Schwester als auch ihrem Schwager eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Schwager war mit der Art der Betreuung seiner demenzkranken Schwiegermutter in einer privaten Pflegeeinrichtung nicht einverstanden und wollte diese in einem Altenpflegeheim unterbringen.

Keine Beschwerde im eigenen Namen

Auf Anregung der Betreiberin der privaten Pflegeeinrichtung hin hat das Amtsgericht eine Betreuung angeordnet und einen Betreuer ernannt. Gegen dieses Vorgehen hat der Schwager im eigenen Namen Beschwerde eingelegt.

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Dies ist auch der Knackpunkt, an dem das BGH-Urteil vom 5. November 2014 (Az.: XII ZB 117/14) ansetzt. Der Schwager habe die Beschwerde nicht im Namen der betroffenen Schwiegermutter, sondern im eigenen Namen eingelegt. Nach Einschätzung des BGH stehe dem Bevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Dies sei ausschließlich in solchen Fällen gegeben, in denen die Rechte des Bevollmächtigten selbst betroffen seien.

Seite zwei: Klärung des Vollmachtsbegriffs

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