Social Media für Makler: Fünf Haftungsfallen auf Facebook & Co.

Soziale Netzwerke dienen längst nicht mehr nur dem Austausch unter Privatleuten, sondern bieten auch große Potenziale für die Kundenkommunikation und -gewinnung. Damit die kommerzielle Social-Media-Nutzung nicht zur Kosten- und Haftungsfalle wird, sollte jedoch einiges beachtet werden.

Soziale-Netzwerke
Um die sozialen Netzwerke rechtssicher zu nutzen, sollten Versicherungsmakler einiges beachtet werden.

Social Media wird von Versicherungsmaklern zunehmend nicht nur dafür genutzt, sich untereinander auszutauschen, sondern auch um mit ihren bestehenden Kunden zu kommunizieren und neue Kunden zu gewinnen.

Die kommerzielle Nutzung der sozialen Netzwerke birgt aber für Unternehmer auch einige Risiken. Die juristische Redaktion des Portals anwalt.de hat die fünf größten Haftungsfallen für Unternehmer zusammengestellt.

1. Impressum auch bei Social Media

Verzichtet der Betreiber einer kommerziellen Website auf ein vollständiges Impressum droht ihm im Extremfall ein Bußgeld von 50.000 Euro, da er damit gegenverstößt gegen Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG) verstößt. Laut der anwalt.de-Redaktion gilt die Impressumspflicht mittlerweile auch bei geschäftlichen Auftritte in sozialen Netzwerken. Zudem muss das Impressum – wie bei Internetseiten – „usergerecht“ platziert werden.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2006 gilt ein Impressum demnach als „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (Paragraf 5 TMG), wenn der Nutzer nacheinander zwei Links anklicken muss, um es zu erreichen. Auf Facebook kann laut anwalt.de-Redaktion ein Impressum-Link, der beispielsweise auf ein auf der eigenen Website hinterlegtes Impressum führt, gut sichtbar im Info-Bereich der Seite platziert werden.

In anderen sozialen Netzwerken – etwa Twitter oder Instagram – gestaltet es sich demnach schwieriger, die „Zwei-Klick-Regel“ des BGH zu erfüllen. Wer hier eine Haftungsfalle vermeiden will, sollte einen Link auf sein Website-Impressum im Biografie-Bereich der Social-Media-Auftritte hinterlegen.

Seite zwei: Haftungsfalle Foto-Posting

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