Immobilie geerbt: Was ist zu tun?

Kinder können von ihren Eltern eine Immobilie steuerfrei erben, auch wenn die Freibeträge überschritten sind, falls die Eltern oder der überlebende Elternteil darin selbst gewohnt haben (Hauptwohnsitz). Dies gilt uneingeschränkt für Immobilien bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche; ist die Immobilie größer, wird anteilig versteuert.

Steuerbefreiung nur bei eigener Nutzung

Wichtig aber: Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn der Erbe unverzüglich einzieht.

Welch großen wirtschaftlichen Unterschied dies macht, zeigt folgendes Beispiel: Erbe E hat von seiner verwitweten Mutter ein großzügiges Villengrundstück in Grünwald bei München geerbt. Grundstück mit Haus (190 qm Wohnfläche) haben einen Verkehrswert und damit auch Steuerwert von zwei Millionen Euro.

Daneben hat er Kapitalvermögen in Höhe seines steuerlichen Freibetrages, also von 400.000 Euro geerbt. E möchte erst später einziehen und vermietet die Immobilie daher für zwei Jahre. Dies führt dazu, dass er auf den Hauswert 19 Prozent Erbschaftsteuer, also 380.000 Euro zahlen muss. Wäre er hingegen unverzüglich selbst eingezogen, so hätte er überhaupt keine Erbschaftsteuer zahlen müssen.

Wichtig zu wissen: Renovierungsmaßnahmen schaden nicht, wenn diese unverzüglich nach dem Erbfall in Auftrag gegeben werden und nach deren Fertigstellung prompt der Einzug erfolgt.

Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).

Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V. / Shutterstock

 

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