Bauabnahme: Aktuelle Rechtsprechung stärkt Käufer

Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position des Käufers bei der Bauabnahme von Eigentumswohnungen. Darauf weisen die Experten des Bauherren-Schutzbunds e.V. (BSB) hin.

Die Abnahme einer neu gebauten Wohnung ist durch die Unterteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum kompliziert. Während für die Abnahme des Sondereigentums der Erwerber der einzelnen Wohnung zuständig ist, muss die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch sämtliche Eigentümer erfolgen. Erschwerend hinzu kommt, dass die einzelnen Wohnungen und die Gemeinschaftsanlagen häufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertig gestellt werden und somit getrennt voneinander abgenommen werden müssen.

Einzelne Klauseln wurden bereits früher für nichtig erklärt 

Die Rechtsprechung macht deutlich, dass trotz dieser Schwierigkeiten jeder Käufer die Möglichkeit haben muss, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums persönlich zu erklären. Vertragsklauseln, die dies ausschließen, sind unzulässig und damit unwirksam. In der Vergangenheit haben Gerichte bereits einzelne Klauseln für unzulässig erklärt und eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums verneint. Dies hat positive Folgen für die Käufer: Da die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit der Abnahme beginnt, kann dies zu einer deutlichen Verlängerung der Ansprüche führen.

Foto: Shutterstock

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