Genussscheine: Genaue Prospektprüfung notwendig

Die Finanzierung über Genussscheine und damit verbundene Risiken sind in letzter Zeit verstärkt in den Blick der Investoren gerückt. Aufgrund der geringen Regulierungsanforderungen empfiehlt sich für Interessenten eine sehr genaue Prospektprüfung.

Gastbeitrag von Joachim Cäsar-Preller, Kanzlei Cäsar-Preller

Genussscheine
„Wer Genussscheine kauft, muss damit rechnen, dass sein Geld bis zur Endfälligkeit, falls eine solche vereinbart ist, gebunden bleibt.“

Genussscheine sind ein vom Gesetzgeber nicht näher geregeltes Wertpapier, welches in der Regel eine Mischung zwischen Fremd- und Eigenkapital darstellt.

Der Emittent besorgt sich über die Ausgabe von Genussscheinen Kapital, ähnlich wie bei Anleihen oder Aktien, jedoch gelten hier normalerweise deutlich andere Regeln als bei „herkömmlichen“ Finanzierungsmethoden.

Meist sind Genussscheine nachrangig ausgestaltet und werden daher in einer Insolvenz erst nach allen Fremdgläubigern bedient. So besteht stets das Risiko eines Totalverlustes.

Kein Stimm- oder Mitspracherecht

Für dieses Risiko wird zwar regelmäßig ein hoher Zins versprochen, welche im Schnitt zwischen sieben und neun Prozent liegt. Dieser wird jedoch nur im Falle eines ausreichenden Jahresgewinns ausgeschüttet und es besteht, im Gegensatz zur Aktie, keinerlei Stimm- oder Mitspracherecht.

Oftmals sind auch Verlustbeteiligungen vereinbart. Dies bedeutet, dass trotz Gewinnen kein Zins ausgeschüttet wird, da als erstes der auf den Genussschein entfallene Verlust der Vorjahre aufgefüllt werden muss.

Geringe Regulierungsanforderungen

Aufgrund der geringen Regulierungsanforderungen  sind Genussscheine für Privatanleger nicht empfehlenswert. Zwar gibt es durchaus seriöse Emittenten wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen des Mittelstandes, jedoch ist es für den Laien kaum zu durchblicken, welche Risiken tatsächlich bei einem konkreten Genussschein drohen.

So können zwar einige Genussscheine börsentäglich verkauft werden, jedoch sind dies bei weitem nicht alle. Nicht börsennotierte Genussscheine sind mit besonderer Vorsicht zu genießen, da diese zwar einen genehmigten Prospekt vorweisen müssen, jedoch prüft die Bafin lediglich die Vollständigkeit des Prospektes. Ob die dort gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen, wird nicht geprüft. Dies erhöht das Risiko finanzieller Verluste deutlich.

Erhebliche Kursrisiken

Selbst bei bestehender Verkaufsmöglichkeit drohen erhebliche Kursrisiken, da die Liquidität aufgrund des geringen Emissionsvolumens nicht mit Aktien oder Anleihen vergleichbar ist. Wer Genussscheine kauft, muss damit rechnen, dass sein Geld bis zur Endfälligkeit, falls eine solche vereinbart ist, gebunden bleibt.

Genussscheine sollten nicht zur Altersvorsorge verwendet werden. Falls doch in Genussscheine investiert werden soll, empfiehlt sich eine genaue Prospektprüfung.

Autor Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Foto: Kanzlei Cäsar-Preller

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