Mittelverwendungskontrolle: Nicht jeder Fehler führt zur Haftung

Manchmal zeigt sich, dass die vereinbarte Mittelverwendungskontrolle wenig nützlich war, weil sie zum Beispiel nur sehr formelle Kriterien ohne echte sachliche Prüfung beinhaltete und/oder als lediglich nachträgliche Prüfung ausgestaltet war.

Dann kann aber eine Fehlverwendung allenfalls nachträglich festgestellt, aber meist nicht mehr verhindert werden. Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist dann eigentlich unzureichend bzw. wenig sinnvoll ausgestaltet. So lautete auch das erste Argument des Anlegers im Fall des Landgerichts Bielefeld.

Dort wie auch bereits in anderen Fällen hat die Rechtsprechung allerdings entschieden, dass das Argument der Anleger, man hätte eigentlich einen „besseren“ Vertrag als sinnvollen Schutz gebraucht, nicht durchgreift.

Da ein Mittelverwendungskontrollvertrages nach bisherigem Recht weder vorgeschrieben noch seine Inhalte fest definiert sind, muss der Anleger letztlich mit dem Vertrag leben, der Teil seines Anlagekonzeptes war.

Ein Schadensersatzanspruch kann also nicht darauf gestützt werden, dass eigentlich ein Vertrag mit anderen Inhalten sinnvoller gewesen wäre – solange die Inhalte des (wenn auch unzureichenden) Mittelverwendungskontrollvertrages richtig im Prospekt dargestellt werden.

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Zweite Argumentationsebene

Die zweite Argumentationsebene betrifft das „operative Verschulden“ des Mittelverwendungskontrolleurs. Wenn dieser die im Vertrag definierten Prüfungspflichten nicht erfüllt bzw. beide Augen zugedrückt hat und dies durch die Anleger bewiesen werden kann, steht eine Vertragsverletzung fest.

Die Rechtsprechung bejaht in diesem Fall auch regelmäßig die Schutzwirkung des Mittelverwendungskontrollvertrages für die Anleger, so dass auch für diese entsprechende Ansprüche denkbar sind, selbst wenn der Vertrag ursprünglich allein mit den Initiatoren oder der Fondsgesellschaft abgeschlossen wurde. Das Problem liegt hier jedoch im ersatzfähigen Schaden.

Meistens betrifft die mangelhafte Erfüllung der Prüfungspflichten eine Phase, in der die Anleger bereits beigetreten sind. Der Schaden liegt in solchen Fällen also nicht (mehr) in der Zeichnung selbst, sondern in der späteren Fehlverwendung von einzelnen Finanzmitteln.

Hier ist es oft schwierig nachzuweisen, welcher konkrete Schaden entstanden ist, da zum Beispiel bei lediglich nachträglicher Mittelverwendungskontrolle die Fehlverwendung wahrscheinlich auch bei sorgfältiger Pflichterfüllung bereits vorher eingetreten wäre.

Seite drei: Dritte Argumentationsebene

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