BaFin-Konsultation: Alle Macht der KVG

Dabei ging es neben dem zivilrechtlich einwandfreien Abschluss etwa von Grundstückskaufverträgen unter anderem um Verträge mit Handwerkern oder Hausmeistern sowie kleinere Reparaturen, die nach dem Willen der BaFin offenbar von der KVG in deren eigenem Namen beauftragt werden sollen.

In diesem Fall stellt sich zum Beispiel die Frage, wie etwa bei Fehlern des Dienstleisters, Folgeschäden, mit Gewährleistungsansprüchen oder Versicherungsleistungen zu verfahren ist. Wenn die KVG den betreffenden Vertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat, kann der Fonds daraus keine direkten Ansprüche ableiten. Andererseits bleibt die KVG unter Umständen auf Kosten sitzen, die das Fondsobjekt verursacht hat.

Und das ist sicherlich nur eines von vielen Fragezeichen, die sich durch die neue BaFin-Sicht ergeben. So wird das Schreiben noch für einige Diskussionen sorgen. Letztlich wird die Branche damit aber künftig wohl umgehen können, auch wenn die Abwicklung nicht eben unkomplizierter wird.

Knackpunk: Bestehende Verträge

Schwer nachzuvollziehen indes ist, warum das Thema erst jetzt auf der Tagesordnung steht. Schließlich gibt es insgesamt schon an die 80 Publikums- und eine unbekannte Zahl an Spezial-AIF. Sie haben bereits hunderte, wenn nicht tausende von Verträgen geschlossen.

Wahrscheinlich spielt das Thema in der Praxis bislang keine allzu große Rolle, weil die KVG meistens auch die Fonds-Geschäftsführung stellt. Welchen Hut der betreffende Manager bei einer Vertragsunterzeichnung gerade aufhat, ist dann hauptsächlich eine Frage des Briefpapiers.

Juristisch hingegen kann es einen gewaltigen Unterschied machen und mit Sicherheit werden bei weitem nicht alle bisherigen Verträge den Vorstellungen der Behörde entsprechen. Das lassen vielfach schon die Vertragsbeziehungen erkennen, die  in den – von der BaFin-genehmigten (!) – Prospekten beschrieben wurden.

Offen bleibt in dem BaFin-Schreiben, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Die internen Verträge zwischen Fonds und KVG werden sich wohl in der Regel bei Bedarf entsprechend anpassen lassen, auch wenn das im Einzelfall vielleicht umständlich ist. Wirklich fatal hingegen wäre es, wenn nun auch Verträge der Fonds mit Dritten nachträglich auf rechtlich wackeligen Füßen stehen sollten.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. Er beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments