„Einzigartigkeit der LV ins Bewusstsein rücken“

Die Diskussion über das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) schlägt zurzeit – auch medial – hohe Wellen. Manchmal scheint es, dass die Existenzfähigkeit der Versicherer, aber auch die Existenz der Vermittler durch die angestrebten Regulierungen gefährdet sei. Welche Veränderungen könnten – sofern der Gesetzesentwurf verabschiedet wird – auf Versicherer, Vermittler und Kunden zukommen?

Gastbeitrag von Ellen Ludwig, Ascore Das Scoring GmbH

Ellen Ludwig, Ascore

Die Reduzierung des garantierten Rechnungszinses ist eine Folge des Kapitalmarktes, die für den Beobachter des Marktes nicht überraschend kam. Die Änderung an der Beteiligung der Bewertungsreserven ist eine vernünftige Überlegung, da keiner, weder Versicherer, Vertrieb noch der Versicherungskunde etwas davon haben, wenn das „Tafelsilber“ der kapitalmarktstarken Jahre aufgelöst werden muss und für lange Versicherungsdauern, wie bei Rentenversicherungen, keine ausgleichenden Reserven mehr vorhanden sind. Hier wäre sogar eine noch konsequentere Handhabung, d.h. ohne Vorhandensein eines Sicherungsbedarfs zur Erfüllung der Garantieverpflichtungen älterer Verträge beim Versicherer, gerechtfertigt gewesen.

Eingriff in die Arbeit der Branche

Die übrigen Regelungen stellen einen Eingriff in die Arbeit und Kalkulation von Versicherern und Vermittlern dar. Was ist die Konsequenz dieses Gesetzesentwurfes? Welche Auswirkung hat dieses Gesetz – sofern in dieser Form verabschiedet – für das Versicherungsgeschäft für die zweite Hälfte 2014 und ab 2015?

Versicherungen können bis Ende 2014 noch mit einem höheren Rechnungszins und damit zu günstigeren Beiträgen bei gleicher garantierter Absicherung abgeschlossen werden. Das betrifft alle Lebensversicherungsprodukte, von der klassischen Rente über fondsgebundene Hybrid-Produkte aller Schichten bis hin zur Berufsunfähigkeits-und Risikoversicherung.

Keine Kündigung von Altverträgen

Sollen Versicherungen bis Ende 2014 gekündigt werden, um noch möglichst hohe Anteile an Bewertungsreserven mitzunehmen? Nein! Bereits laufende Versicherungsverträge haben einen höheren Rechnungszins als gegenwärtig am Kapitalmarkt risikofreie Renditen erzielbar sind. Das ist für die Absicherung des Risikos wertvoller als der Anteil der Bewertungsreserven bei einem Rückkauf. Zukünftige Gewinnbeteiligungen werden durch die Marktgegebenheiten reguliert – mit oder ohne Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Seite zwei: Versicherungen sind kein Kurzfrist-Investment

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