Bestandsräuber: Wer hat Angst vor Insurtechs?

Die Sorge der Versicherungsmakler ist groß, einen Kunden an die Konkurrenz zu verlieren. Buhlten früher ausschließlich Makler um die Gunst der Versicherten, wildern heute auch Insurtechs in den Beständen. Werden Kunden von der digitalen Konkurrenz abgeworben, sollten sich Makler die Vollmacht im Original vorlegen lassen.

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis
„Wenn Sie am Wechselwillen des Kunden möglicherweise doch Zweifel hegen, dann sollten Sie auf die Vorlage der Originalvollmacht bestehen.“

Viele Versicherungsmakler haben Angst vor „Bestandsräubern“. Natürlich ist die Sorge groß, dass man gute Kundenverbindungen verliert, wenn sich ein anderer Makler „dazwischen drängt“. Aktuell sind es viele neue Insurtechs, die mit viel Kapital versuchen, die Bestandskunden anderer Vermittler in den eigenen Bestand zu übernehmen.

Wo sich früher nur zwei Makler um eine Kundenverbindung gestritten haben, ist jetzt ein neuer „Industriezweig“ entstanden, der es bereits geschafft hat, viele Tausende, wenn nicht sogar Hunderttausende von Maklerkunden erfolgreich abzuwerben. Dabei bietet doch das gute alte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem „besitzenden“ Makler viele Rechte, die er möglicherweise nicht kennt oder zumindest nicht wahrnimmt.

Auf Vorlage der Originalvollmacht bestehen

Wussten Sie, lieber Versicherungsmakler, dass Sie sich das Original einer neuen Maklervollmacht vorlegen lassen können? Glauben Sie wirklich so einfach irgendwelchen „Fremden“, dass es wirklich der Wunsch Ihres Kunden ist, künftig nicht mehr von Ihnen betreut zu werden? Wenn Sie an diesem Kundenwunsch möglicherweise doch Zweifel hegen, dann sollten Sie auf die Vorlage der Originalvollmacht bestehen.

Und dies auch bitte unverzüglich, sobald Sie die Mitteilung (von wem auch immer) erhalten, dass Ihr Kunde „angeblich“ einen Betreuerwechsel zu seinem Versicherungsvertrag wünscht. Juristisch langt es in keinem Fall, dass Ihnen nur ein Telefax, ein Scan, oder eine Fotokopie der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

Digitale Fingerunterschrift ist kein Original

Ein Original ist und bleibt ein Original. Und ein solches Original muss Ihnen erstmal derjenige liefern können, der meint, ein solches Original würde es geben. Eine digitale Fingerunterschrift ist jedenfalls auch kein Original. Sollte es wirklich so sein, dass Ihnen auch die Fin- und Insurtechs ein solches „echtes Original“ mit einer echten Unterschrift überlassen können, dann müssen Sie sich wohl mit dem wirklichen und nachweislichen Kundenwunsch zufrieden geben.

Ansonsten sollten Sie aber nicht einfach glauben, was irgendwelche Dritte Ihnen sagen oder schreiben. Überprüfen Sie es selbst, indem Sie sich das Original vorlegen lassen und nur das Original. Natürlich müssen Sie dies dann auch ordnungsgemäß und unverzüglich zurückreichen. Dennoch macht es ja manchmal Sinn, etwas auch genauer zu prüfen und sich auf seine gesetzlichen Rechte nach Paragraf 174 BGB zu berufen.

Mein Kollege Herr Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat hierzu eine genauere juristische Ausarbeitung vorgenommen, welche Sie auf meiner Internetseite nachlesen können.

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Foto: Florian Sonntag / Shutterstock

 

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