„Versicherungsvermittler müssen sich mit den Mifid-II-Inhalten vertraut machen“

Die Ziele der beiden Regulierungsvorhaben IDD und Mifid II ähneln sich stark, meint Unternehmensberater Hans Peter Wolter. Mit Cash. hat er über die zu erwartenden Folgen der Mifid-II-Umsetzung für den Versicherungsvertrieb gesprochen.

Hans-Peter-Wolter
„Um nicht in eine haftungsrelevante Falschberatung hineinzugeraten, bedarf es einer umfangreichen Weiterqualifizierung.“

Cash.: Die Branche stöhnt unter immer strengeren Auflagen aus Brüssel und Berlin. Ist das Wehklagen angesichts der fortschreitenden Regulierung angebracht?

Wolter: In gewisser Weise ist das sicherlich der Fall. Brüssel gibt den Rahmen vor und Berlin setzt nationales Recht innerhalb dieses Rahmens um. Diese EU-Harmonisierung war nicht zuletzt die Folge einiger Skandale im Finanzdienstleistungssektor. Den Schaden daraus hatten in der Folge sowohl die Verbraucher als auch die Finanzdienstleister.

Der Verbraucher verlor sein Geld, der Berater seinen mühsam aufgebauten Kundenstamm. Darüber hinaus sah er sich noch mit der Bedrohung der Gerichtsbarkeit konfrontiert. Im Kern hat der Gesetzgeber die vorgenannten Dinge erkannt und der Weg der Qualifizierungsverpflichtung für die Finanzdienstleister ist unumkehrbar.

Allein schon die regulatorischen Anforderungen zwingen ihn, soziale Kompetenz mit einer deutlich erweiterten analytischen Sachkompetenz zu verbinden. Die Regulierungen sollen hierbei als Leitplanken dienen.

Die handwerkliche Ausgestaltung durch die Politik zeigt allerdings, dass an einigen Stellen weniger mit sachlichen Argumenten als von Ideologie getrieben vorgegangen worden ist. Außerdem sind einige Punkte so unklar formuliert, dass möglicherweise Haftungsprobleme am Vermittler hängen bleiben.

Das umstrittene Provisionsabgabeverbot ist durch die IDD-Umsetzung wieder gesetzlich verankert. Ist die Zukunft der Provisionsabgabe in Deutschland damit endgültig besiegelt?

Die Bafin hat sich in diesem Punkt eindeutig festgelegt und klargestellt, dass es sich beim Provisionsabgabeverbot um eine Marktverhaltensregel handelt. Damit handelt unlauter, wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt und damit die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt.

Gleichzeitig formuliert der Gesetzgeber, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, wenn die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistung oder Prämienreduzierung verwendet wird. Man schüttelt mit dem Kopf, weil das einen eindeutigen Vorteil für den provisionsorientierten Ausschließlichkeitsvertrieb darstellen dürfte.

Wollte die Politik nicht eigentlich die Honorarberatung fördern? Sicherlich bedarf es an dieser Stelle dringend einer Konkretisierung. Da jedoch sowohl ursprünglich der Bundesrat als auch die laufende Rechtsprechung vor der IDD-Umsetzung gegen das Verbot waren, kann ich mir nicht vorstellen, dass es langfristig beim Provisionsabgabeverbot bleibt.

Seite zwei: Vermittlern fehlen Grundkenntnisse

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